407 CJ G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung schlagsvolumens nach Absatz 2 einerseits sowie des Gesamtbe­ trags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu vereinbaren ist. Wird die Vereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. 4) Das nach Absatz 2 berechnete Zuschlags- volumen wird durch einen Zuschlag auf die abgerech­ nete Höhe der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 KHEntgG) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG finanziert. § 15 Abs. 2 KHEntgG gilt entsprechend, es sei denn, der Zuschlag darf aufgrund des Ablaufs der Gel­ tungsdauer nicht mehr abgerechnet werden. 5) Für die Abrechnung des Zuschlags verein- baren die Vertragsparteien auf Bundesebene einen Entgeltschlüssel je Richtlinie für die Da- tenübermittlung nach § 301 SGB V. Die abzu- rechnenden Zuschläge sind gesondert in der Rechnung auszuweisen. 6) Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zuschlagsbeträ- ge von dem vereinbarten Zuschlagsvolumen nach Absatz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum voll- ständig ausgeglichen. § 5 Nachweispflichten und Rückzahlungen 1) Voraussetzung für die Zuschlagsfinanzierung von Mehrkosten ist, dass die Anforderungen des G-BA über das hinaus erfüllt werden, was nach Festlegung der Vertragsparteien auf Bundesebe­ ne bereits mit der DRG-Regelver- gütung abgegolten ist. Sofern ein Krankenhaus diese Voraus­ setzung im jeweiligen Vereinba- rungszeitraum nicht erfüllt, besteht für diesen Vereinbarungs­ zeitraum grundsätzlich kein An- spruch auf eine Zuschlagsfinanzierung nach dieser Vereinba­rung. 2) Die Vereinbarung der Zuschläge gemäß § 4 basiert auf den Mehrkosten nach § 3 bei vollständi­ ger Umsetzung der zuschlagsrele- vanten Anforderungen. Sofern diese Anforde- rungen in dem Vereinbarungszeitraum nicht vollständig umgesetzt wurden, sind die Zu- schläge in Abhängigkeit der erfolgten Umset- zung anteilig nach den Vorgaben des Absatzes 3 zurückzuzahlen. 3) Zur Ermittlung von Rückzahlungen für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum hat das Kranken­ haus im Rahmen der nächstmöglichen Budgetverhandlungen die tatsächliche Um- setzung der Anforderungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Rückzahlungen erfolgen im nächst­ möglichen Vereinbarungs- zeitraum über den Zu- oder Abschlag für Erlös- ausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG. Näheres zu den Nachweispflichten und zur Ermittlung des Umsetzungsgrades wird in der richtlinien- bezogenen Anlage geregelt. Sofern der G-BA in einer Richtlinie Nachweis­ pflichten vorgibt, sind diese bei der Regelung nach Satz 3 zu beachten. § 6 Inkrafttreten und Kündigung 1) Diese Vereinbarung tritt zum 01.04.2017 in Kraft. 2) Diese Vereinbarung oder eine Anlage kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt un­ berührt. Bis zu einer Neuvereinbarung bzw. einer Festsetzung durch die Bundesschieds- stelle nach§ 18a Abs. 6 KHG gilt die bisherige Vereinbarung fort. Die Kündigungsfrist nach Satz 1 gilt auch für die Anlagen zu diesem Vertrag, soweit nicht abweichendes in den An- lagen vereinbart wird. 3) Die Vertragsparteien auf Bundesebene wer- den spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung einer Beschlussfas- sung des G-BA im Bundesanzeiger zu einer zuschlagsrele­ vanten Richtlinie die Umsetzung des Zuschlags in einer Anlage zu dieser Ver- einbarung regeln. Falls hierzu keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG.