410 - - Psychosoziale Betreuung (QFR-RL Anlage 2 Nr. II.4.3) 3. Aufstellung der zuschlagsrelevanten DRG-Fallpauschalen Da die zuschlagsrelevanten Mindestanforderungen und die hiermit verbundenen Mehrkosten weit über- wiegend die Versorgung von Frühgeborenen unter 1.500 g betreffen, werden die folgenden DRG-Fall- pauschalen auf der Grundlage des DRG-Ka- taloges für 2019 als zuschlagsrelevante DRG Fallpauschalen festgelegt: P03A, P03B, P61A, P61B, P61C, P61D, P61E, P62A, P62B, P62C, P62D, P63Z, P64Z. Sofern die Zuordnung von Frühgeborenen unter 1.500 g zu den DRG-Fallpauschalen im Rahmen der Katalogentwicklung in den Folgejahren ver- ändert wird, werden die Vertragsparteien auf der Bundesebene auf der Grundlage eines Vorschlags des lnEK zeitnah eine angepasste Aufstellung der relevanten DRG-Fallpauschalen vereinbaren. 4. Systematik der Zuschlagsfinanzierung Die Vereinbarung des krankenhausindividuellen Zu- schlags für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum erfolgt zunächst in Höhe des Mehraufwands bei vollständiger Umsetzung der Richtlinienanforderun gen. Die tatsächliche Umsetzung ist im Rahmen der Budgetverhandlung für den nächstmöglichen Vereineinbarungszeitraum nachzuweisen. Durch eine verbindliche Rückzahlungsverpflichtung ist gewährleistet, dass die Zuschlagsfinanzierung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Umsetzung er folgt. Voraussetzung für die Vereinbarung des Zuschlags ist, dass das Krankenhaus ein Perinatalzentrum Level 1 oder Level 2 vorhält. Zudem erfolgt die Zuschlagsfinanzierung in Abhängigkeit von der tat sächlichen Umsetzung der Anforderungen, wobei der Umsetzungsanteil finanziert wird, der über das hinausgeht, was nach Festlegung der Vertrags- parteien auf Bundesebene bereits mit der DRG Regelvergütung abgegolten ist. Hierfür wird ein Schwellenwert von 60 % festgelegt. Da der Mehraufwand durch die QFR-RL im We- sentlichen die lntensivpflege betrifft, wird festgelegt, dass sich der Schwellenwert auf die Erfüllungsquo- te für die lntensivpflege gemäß der QFR-RL be zieht. Sofern ein Krankenhaus diesen Schwellen- wert im Vereinbarungszeitraum nicht überschreitet, ist das krankenhausindividuelle Zuschlagsvolumen vollständig zurückzuzahlen. Der Schwellenwert ist zudem bei der Ermittlung von anteiligen Rückzah- lungen des umsetzungsabhängigen Zuschlags anteils zu beachten. In Verbindung mit dem Schwellenwert werden mit dieser Anlage drei Zuschlagsanteile vorgegeben, für die unterschiedliche Regelungen zur Geltungs- dauer und zu den Nachweis- und Rückzahlungs verpflichtungen zu beachten sind. 5. Zuschlagsanteile und Höhe der Mehrkosten Die Mehrkosten zur Ermittlung des krankenhausin- dividuellen Zuschlagsvolumens werden der Höhe nach pro effektiven Case-Mix-Punkt für die unter Nummer 3 benannten DRG-Fallpauschalen wie folgt festgelegt. A. Zuschlagsanteil für den Zeitraum vom 05.11.2015 bis zum 31.12.2016 Die Mehrkosten zur Ermittlung des Zuschlagsan- teils für 2015/2016 werden in Höhe von 260,00 Euro pro effektiven Case-Mix-Punkt festgelegt. Die Zuschlagsfinanzierung für 2015/2016 kann nur einmalig im Vereinbarungszeitraum 2017 bzw. im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum geltend gemacht werden. Somit ist für die Ermittlung die- ses Zuschlagsanteils der für den Vereinbarungs- zeitraum 2017 vereinbarte effektive Case-Mix maß- geblich. Überschreitet die krankenhausindividuelle Er- füllungsquote im Jahr 2017 den Schwellen- wert in Höhe von 60 %, ist dieser Zuschlags- anteil freigestellt von Rückzahlungen. Sofern die krankenhausindividu elle Erfüllungsquote im Jahr 2017 jedoch den Schwellenwert von 60 % nicht überschreitet, ist dieser Zuschlagsanteil für 2015/2016 vollständig zurückzuzahlen. G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung – Anlage 1