410 - - Psychosoziale Betreuung (QFR-RL Anlage 2 Nr. II.4.3) 3.  Aufstellung der zuschlagsrelevanten DRG-Fallpauschalen Da die zuschlagsrelevanten Mindestanforderungen und die hiermit verbundenen Mehrkosten weit über- wiegend die Versorgung von Frühgeborenen unter 1.500 g betreffen, werden die folgenden DRG-Fall- pauschalen auf der Grundlage des DRG-Ka- taloges für 2019 als zuschlagsrelevante DRG­ Fallpauschalen festgelegt: P03A, P03B, P61A, P61B, P61C, P61D, P61E, P62A, P62B, P62C, P62D, P63Z, P64Z. Sofern die Zuordnung von Frühgeborenen unter 1.500 g zu den DRG-Fallpauschalen im Rahmen der Katalogentwicklung in den Folgejahren ver- ändert wird, werden die Vertragsparteien auf der Bundesebene auf der Grundlage eines Vorschlags des lnEK zeitnah eine angepasste Aufstellung der relevanten DRG-Fallpauschalen vereinbaren. 4. Systematik der Zuschlagsfinanzierung Die Vereinbarung des krankenhausindividuellen Zu- schlags für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum erfolgt zunächst in Höhe des Mehraufwands bei vollständiger Umsetzung der Richtlinienanforderun­ gen. Die tatsächliche Umsetzung ist im Rahmen der Budgetverhandlung für den nächstmöglichen Vereineinbarungszeitraum nachzuweisen. Durch eine verbindliche Rückzahlungsverpflichtung ist gewährleistet, dass die Zuschlagsfinanzierung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Umsetzung er­ folgt. Voraussetzung für die Vereinbarung des Zuschlags ist, dass das Krankenhaus ein Perinatalzentrum Level 1 oder Level 2 vorhält. Zudem erfolgt die Zuschlagsfinanzierung in Abhängigkeit von der tat­ sächlichen Umsetzung der Anforderungen, wobei der Umsetzungsanteil finanziert wird, der über das hinausgeht, was nach Festlegung der Vertrags- parteien auf Bundesebene bereits mit der DRG­ Regelvergütung abgegolten ist. Hierfür wird ein Schwellenwert von 60 % festgelegt. Da der Mehraufwand durch die QFR-RL im We- sentlichen die lntensivpflege betrifft, wird festgelegt, dass sich der Schwellenwert auf die Erfüllungsquo- te für die lntensivpflege gemäß der QFR-RL be­ zieht. Sofern ein Krankenhaus diesen Schwellen- wert im Vereinbarungszeitraum nicht überschreitet, ist das krankenhausindividuelle Zuschlagsvolumen vollständig zurückzuzahlen. Der Schwellenwert ist zudem bei der Ermittlung von anteiligen Rückzah- lungen des umsetzungsabhängigen Zuschlags­ anteils zu beachten. In Verbindung mit dem Schwellenwert werden mit dieser Anlage drei Zuschlagsanteile vorgegeben, für die unterschiedliche Regelungen zur Geltungs- dauer und zu den Nachweis- und Rückzahlungs­ verpflichtungen zu beachten sind. 5.  Zuschlagsanteile und Höhe der Mehrkosten Die Mehrkosten zur Ermittlung des krankenhausin- dividuellen Zuschlagsvolumens werden der Höhe nach pro effektiven Case-Mix-Punkt für die unter Nummer 3 benannten DRG-Fallpauschalen wie folgt festgelegt. A.  Zuschlagsanteil für den Zeitraum vom 05.11.2015 bis zum 31.12.2016 Die Mehrkosten zur Ermittlung des Zuschlagsan- teils für 2015/2016 werden in Höhe von 260,00 Euro pro effektiven Case-Mix-Punkt festgelegt. Die Zuschlagsfinanzierung für 2015/2016 kann nur einmalig im Vereinbarungszeitraum 2017 bzw. im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum geltend gemacht werden. Somit ist für die Ermittlung die- ses Zuschlagsanteils der für den Vereinbarungs- zeitraum 2017 vereinbarte effektive Case-Mix maß- geblich. Überschreitet die krankenhausindividuelle Er- füllungsquote im Jahr 2017 den Schwellen- wert in Höhe von 60 %, ist dieser Zuschlags- anteil freigestellt von Rückzahlungen. Sofern die krankenhausindividu­ elle Erfüllungsquote im Jahr 2017 jedoch den Schwellenwert von 60 % nicht überschreitet, ist dieser Zuschlagsanteil für 2015/2016 vollständig zurückzuzahlen. G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung – Anlage 1