411 CJ B. Zuschlagsanteil Grundaufwand Die Mehrkosten zur Ermittlung des Zuschlagsan- teils Grundaufwand werden in Höhe von 60,00 Euro pro effektiven Case-Mix-Punkt festgelegt. In den Vereinbarungszeiträumen 2017 bis 2021 ist für den Mehraufwand, der unabhängig von der Umsetzung der Anforderungen an die lntensivpflege ist, jährlich ein Zuschlagsanteil Grundaufwand zu vereinbaren. Für die Ermittlung dieses Zuschlagsanteils ist der für den jeweiligen Vereinbarungs­ zeitraum verein- barte effektive Case-Mix maßgeblich. Überschrei- tet die krankenhausindividuelle Erfüllungsquote im jeweiligen Vereinbarungszeitraum den Schwellen- wert in Höhe von 60 %, ist dieser Zuschlagsanteil freigestellt von Rückzahlungen. Sofern die kran- kenhausindividuelle Erfüllungsquote im jeweiligen Vereinbarungszeitraum den Schwellen­ wert von 60 % nicht überschreitet, ist dieser Zuschlagsanteil vollständig zurückzuzahlen. C. Zuschlagsanteil lntensivpflege Die Mehrkosten zur Ermittlung des Zuschlagsan- teils lntensivpflege werden in Höhe von 520,00 Euro pro effektiven Case-Mix-Punkt festgelegt. In den Vereinbarungszeiträumen 2017 bis 2021 ist für den Mehraufwand, der durch die Umsetzung der Anforderungen an die lntensivpflege bedingt ist, jährlich ein Zuschlagsanteil zu vereinbaren, der in Abhängigkeit von der krankenhausindividuellen Er- füllungsquote mit Rückzahlungen verknüpft ist. Für die Ermittlung dieses Zuschlagsanteils ist der für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum verein­ barte effektive Case-Mix maßgeblich. Bei einer Erfüllungsquote von 100 % erfolgt kei- ne Rückzahlung. Sofern die Erfüllungsquote den Schwellenwert von 60 % überschreitet, jedoch nicht 100 % erreicht, besteht eine anteilige Rückzah­ lungsverpflichtung. Die Berechnungssystematik wird unter Nummer 8 geregelt. Sofern die kranken­ hausindividuelle Erfüllungsquote im jeweiligen Ver- einbarungszeitraum den Schwellenwert von 60 % nicht überschreitet, ist dieser Zuschlagsanteil voll- ständig zurückzuzahlen. D. Krankenhausindividuelles Zuschlagsvolumen Die Zuschlagsanteile sind im Vereinbarungszeit- raum durch Multiplikation der vorgegebenen Mehr­ kosten mit dem für die DRG-Fallpauschalen nach Nummer 3 vereinbarten effektiven Case-Mix zu ermitteln. Das krankenhausindividuelle Zuschlags- volumen ergibt sich in den Vereinbarungszeiträu­ men 2017 bis 2021 jeweils aus der Addition der Zu- schlagsanteile B und C. Zudem ist der Zuschlags­ anteil A nur einmalig im Vereinbarungszeitraum 2017 bzw. im nächstmöglichen Vereinbarungszeit­ raum zusätzlich geltend zu machen. Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG kön- nen gemäß § 4 Abs. 2 der G-BA-Mehrkosten­ zuschlagsvereinbarung einvernehmlich die im Ver- einbarungszeitraum zu erwartende Erfüllungsquote und die damit ggf. verbundenen Rückzahlungen bereits bei der Vereinbarung des Zuschlagsvolu­ mens berücksichtigen. 6. Vereinbarung des krankenhaus­ individuellen Zuschlags Für die Abrechnung des krankenhausindividu- ellen Zuschlags ist von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG ein Prozentsatz zu vereinbaren, der aus dem Verhältnis des Zuschlagsvolumens nach Nummer 5 D einerseits sowie des Gesamt- betrags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG anderer- seits zu ermitteln ist. Wird die Vereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entspre­ chender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu verein­ baren. Grundlage für die Vereinbarung des krankenhausindividuellen Zuschlags ist das krankenhausindivi­ duelle Zuschlagsvolumen ins- gesamt für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum. Eine differenzierte Vereinbarung der Zuschlags- anteile (Nummer 5 A, B, C) ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Re­ gelungen zur Rückzahlung erforderlich. 7. Abrechnung des krankenhaus­ individuellen Zuschlags Der krankenhausindividuelle Zuschlag wird er- mittelt, in dem der nach Nummer 6 vereinbar- te Pro­ zentsatz auf die abgerechnete Höhe der G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung – Anlage 1