Zentrumsvereinbarung 416 § 4  Vermeidung von Doppelfinanzierung (1) 1 Besondere Aufgaben sind nur solche, die nicht anderweitig vergütet werden. 2 Ausgeschlos- sen sind Aufgaben, sofern diese a) bereits durch die Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummern 1 und 2 KHEntgG vergütet werden, b) Gegenstand der Vereinbarungen zu klinischen Krebsregistern nach § 65c SGB V sind, c) Teil eines Leistungsbereichs sind, der als besondere Einrichtung nach 17b Absatz 1 Satz 10 KHG zeitlich befristet vom DRG­ Vergütungssystem ausgenommen wird, d) nach § 9 Absatz 1a Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3c KHEntgG finanziert werden, e) nach § 6 Absatz 2a KHEntgG finanziert werden. 3 Bei den in der Anlage aufgeführten besonderen Aufgaben liegt nach Prüfung durch die Vereinba- rungspartner auf Bundesebene als widerlegliche Vermutung eine anderweitige Vergütung gemäß Satz 1 nicht vor (2) Keine besonderen Aufgaben sind unter ande- rem solche, die a) nicht vom Versorgungsauftrag des Kranken- hauses erfasst werden, b) Leistungen nach dem jeweiligen aktuellen me- dizinischen Standard darstellen, selbst wenn die Leistungen in höherer Qualität erbracht werden. (3) Besonderen Aufgaben umfassen grundsätzlich keine ambulanten Leistungen. (4) Damit die besonderen Aufgaben nicht bereits von den kalkulierten Entgelten des DRG-Systems umfasst sind, etablieren die Vertragspartner auf Bun- desebene ein Meldeverfahren beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (lnEK) gemäß § 6. § 5  Meldeverfahren und Datenübermittlung (1) Vor der Vereinbarung eines Zuschlags für be- sondere Aufgaben hat das Krankenhaus eine Infor- mation an das lnEK zu übermitteln, dass entspre- chende Zuschläge auf der Ortsebene verhandelt werden sollen. (2) 1 Das lnEK teilt den meldenden Krankenhäu- sern innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Meldung ein Vertragskennzeichen zur weiteren Verwendung mit. 2 Voraussetzung der jeweiligen Budget- und Pflegesatzvereinbarung ist die Ver- wendung des Vertragskennzeichens. (3) Das lnEK informiert die Vertragsparteien jähr- lich bis zum 31.12. über die Krankenhäuser die eine Meldung an das lnEK abgegeben haben. (4) 1 Die Krankenkasse übermittelt an das lnEK innerhalb von 4 Wochen nach der Genehmigung des Zuschlags für besondere Aufgaben in der je- weiligen Budgetvereinbarung die zuschlagsfähi- gen besonderen Aufgaben unter Angabe des nach Absatz 2 vergebenen Vertragskennzeichens. 2 Das lnEK legt das Format der Datenübermittlung im Einvernehmen mit den Vereinbarungspartnern auf Bundesebene fest. 3 Über die Inhalte dieser Daten- übermittlung durch die Krankenkassen informiert das lnEK die Vereinbarungspartner auf Bundese- bene in Form eines zu veröffentlichenden Kurzbe- richtes jährlich bis zum 31.12. (5) 1 Das Krankenhaus übermittelt gemäß § 21 Ab- satz 2 Nummer 1b KHEntgG Merkmale, sofern es sich um Fälle des eigenen Krankenhauses handelt. 2 Das Nähere zur Datenübermittlung an das lnEK wird in der Fortschreibung der Anlage zur Verein- barung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Absatz 4 und Absatz 5 KHEntgG geregelt. § 6  Weiterentwicklung (1) Die Vereinbarungspartner stimmen darin über- ein, dass die Inhalte dieser Vereinbarung anzupas- sen sind, sofern sich die Voraussetzungen einer Zuschlagsberechtigung von besonderen Leistun- gen verändern. (2) Krankenhäuser und Krankenkassen teilen bis zum 31.07. eines Jahres für den folgenden Verein- barungszeitraum den Vertragsparteien mit, welche weiteren besonderen Aufgaben in die Fortschrei- bung der Anlage aufgenommen und welche beson- deren Aufgaben nicht mehr berücksichtigt werden sollen. (3) 1 Die Anlage nach § 3 wird insbesondere auf Grundlage der Mitteilungen der Krankenhäuser