Zentrumsvereinbarung 417 CK und Krankenkassen bei Bedarf jährlich, jeweils zum 31.10. eines Jahres, von den Vertragspartei- en fortgeschrieben. 2 Des Weiteren können auch die Vertragsparteien Vorschläge zu möglichen neuen besonderen Aufgaben oder zur Streichung beson- derer Aufgaben einbringen. (4) Das lnEK wird beauftragt, sich aus der Daten- übermittlung nach § 6 ergebende geeignete Hin- weise zur verbesserten Abbildung des Leistungsge- schehens von stationären Leistungen aufzugreifen und bei der Systementwicklung zu berücksichtigen. § 7  Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft und gilt für besondere Aufga- ben im Sinne dieser Vereinbarung, die ab dem 01.01.2017 wahrgenommen werden. § 8  Laufzeit, Kündigung (1) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende frühestens zum 31.12.2018 schriftlich gekündigt werden. (2) 1 Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung nach erfolgter Kündigung unverzüglich aufzuneh- men. 2 Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung nach Absatz 1 kei- ne Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bundesschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG. 3 Bis zur Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Bundesschiedsstelle gilt die bisherige Verein- barung fort. (3) Die Anlage kann unabhängig von dieser Ver- einbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. (4) 1 Falls innerhalb von drei Monaten nach Wirk- samwerden der Kündigung nach Absatz 3 keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bun- desschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG. 2 Bis zur Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Bundesschiedsstelle gilt die bisherige Anlage fort. § 9  Salvatorische Klausel 1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung un- wirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. 2 Die Vereinbarungspartner werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Be- stimmung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.