KHEntgG 40 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1  Anwendungsbereich (1) Die vollstationären und teilstationären Leistun- gen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet. (2) 1 Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Kranken- häuser der Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversi- cherung die Kosten trägt. 2 Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für 1. Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinan- zierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet, 2. Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes nicht gefördert werden, 3. Krankenhäuser und selbständige, gebietsärzt- lich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychothera- pie, soweit im Krankenhausfinanzierungsge- setz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird. (3) 1 Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. 2 Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. § 2  Krankenhausleistungen (1) 1 Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Kranken- pflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfas- sen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahl- leistungen. 2 Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger. (2) 1 Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichti- gung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. 2 Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch 1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherken- nung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, 3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Pati- enten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch, 4. die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten, 5. die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 6. das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Ab- satz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine ent- sprechende Behandlung fortgeführt wird, das Kran- kenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhaus- behandlung nicht besteht. 4 Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zustän- dige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. 5 Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stati- onären Patientenversorgung gehören, umfassen.