Obduktionsvereinbarung 423 CL - - die Diskrepanzen analysieren, - - sie in vermeidbar und nicht-vermeidbar kate- gorisieren. § 4 Durchschnittskosten von Obduktionen (1) Als Grundlage für die Festlegung der Höhe der Durchschnittskosten einer Obduktion ist das Insti- tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (lnEK) mit der Kalkulation der Kosten beauf­ tragt. Auf der Grundlage der Kalkulationsergebnisse des lnEK vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene die Höhe der Durchschnittskosten im Rahmen ei- ner Anlage zu dieser Vereinbarung. (2) Eine Kalkulation der durchschnittlichen Kosten von Obduktionen nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt in einem jährlichen Rhythmus. Nach drei Jahren prü- fen die Vertragsparteien, ob eine Anpassung des Kalkulationsrhythmus notwendig ist. (3) Ab dem Vereinbarungszeitraum 2017 bis zur erstmaligen Vereinbarung der Durchschnittskosten nach Absatz 1 wird ein Betrag in Höhe von 750 Euro je Obduktion festgesetzt. § 5 Ermittlung und Abrechnung des Zuschlags für Obduktionen (1) Im Rahmen der Budgetvereinbarung vereinba- ren die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG für den maßgeblichen Vereinbarungszeitraum die vo- raussichtliche Anzahl der Obduktionen aus Todes- fällen des Krankenhauses, die die Vorgaben dieser Vereinbarung erfüllen und nicht anderweitig finan- ziert werden. Steht die Anzahl der zuschlagsfä- higen Obduktionen für den Vereinbarungszeitraum bereits fest, ist diese Anzahl maßgeblich. Die zu vereinbarende krankenhausindividuelle Zuschlags- summe ergibt sich durch die Multiplikation der An- zahl der Obduktionen nach den Sätzen 1 oder 2 mit den Durchschnittskosten einer Obduktion gemäß § 4 Absatz 1 oder Absatz 3. (2) Für Obduktionen ist nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3b KHEntgG bei Erfüllung der Anforde­ rungen nach § 9 Abs. 1a Nr. 3 KHEntgG ein Zu- schlag je voll- und teilstationären Fall zu vereinba- ren. Der Zuschlag je voll- und teilstationären Fall für Obduktionen ergibt sich aus der Division der kran- kenhausindividuellen vereinbarten Zuschlagssum- me nach Absatz 1 durch die Zahl der vereinbarten voll- und teilstationären Behandlungsfälle des Kran- kenhauses im jeweiligen Vereinbarungszeitraum im Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes. Wird die Budgetvereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechend erhöhter Zuschlag bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erwartenden Fälle zu ver­ einbaren; § 15 Abs. 2 KHEntgG gilt entsprechend. (3) Die bei Erfüllung der Vorgaben dieser Verein- barung zu finanzierende krankenhausindividuelle Zuschlagssumme für die Durchführung von Obduk- tionen ergibt sich durch die Multiplika­ tion der An- zahl der tatsächlich erbrachten zuschlagsfähigen Obduktionen im jeweiligen Ver­ einbarungszeitraum mit den Durchschnittskosten einer Obduktion ge- mäß § 4 Absatz 1 oder Absatz 3. Die Vertragspar- teien nach § 11 KHEntgG können im Einvernehmen abweichend von Satz 1 statt der Anzahl der tat- sächlich erbrachten zuschlagsfähigen Obduktionen die verein­ barte Anzahl der zuschlagsfähigen Ob- duktionen nach Absatz 1 zugrunde legen. Weicht die tatsächlich abgerechnete Zuschlagssumme für das Kalenderjahr von der zu finanzierenden krankenhausindividuellen Zuschlagssumme nach Satz 1 ab, werden die Mehr- und Minderer­ löse über den Zu- und Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG im nächstmöglichen Vereinba- rungszeitraum vollständig ausgeglichen. (4) Für die Abrechnung des Zuschlags vereinba- ren die Vertragsparteien auf Bundesebene einen Entgeltschlüssel für die Datenübermittlung nach § 301 SGB V. Der abzurechnende Zuschlag ist ge- sondert in der Rechnung auszuweisen. (5) Im Rahmen der Budgetverhandlungen für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum sind für das vo- rangegangene Kalenderjahr, frühestens für das Jahr 2017, folgende Nachweise durch das Kran- kenhaus vorzulegen: - - Anzahl der im Krankenhaus Verstorbenen: Datenbasis sind die übermittelten Todesfälle nach § 301 Abs. 3 SGB V (Schlüssel 5 Ent­ lassungs-/Verlegungsgrund 07), die die Krite- rien nach Anlage 1 erfüllen. - - Anzahl der Obduktionen der im Krankenhaus Verstorbenen: