VBE 2019 427 CM Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2019 (VBE 2019) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, e. V., Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel Gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 Krankenhausfinan- zierungsgesetz (KHG) können be­ sondere Einrich- tungen zeitlich befristet aus dem pauschalierenden Entgeltsystem ausgenommen werden. Näheres hierzu vereinbaren gemäß § 17b Abs. 2 KHG der GKV-Spitzenverband und der Verband der Pri- vaten Krankenversicherung gemein­ sam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Par- teien für das Jahr 2019 das Folgende: § 1  Ausnahme von besonderen Einrichtungen (1) Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäu- sern, deren Leistungen insbeson­ dere aus me- dizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder Patientinnen oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können für das Jahr 2019 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als besondere Einrich- tung nach § 17b Abs. 1 Satz 10 des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups) ausgenom­men werden. (2) 1 Ein Krankenhaus kann als besondere Ein- richtung von der DRG-Anwendung insgesamt aus- genommen werden, wenn von den im Jahr 2018 entlassenen Fällen des Krankenhauses 1. mit einer Verweildauer von der unteren bis zur oberen Grenzverweildauer einer Fallpauschale (lnlier) mehr als drei Viertel eine Verweildauer hatten, die oberhalb der mittleren Verweildauer der jeweiligen Fallpauschale liegt oder 2. mehr als die Hälfte aller Fälle eine Verweildau- er hatten, die oberhalb der oberen Grenzver- weildauer der jeweiligen Fallpauschale liegt (Langlieger), und das Krankenhaus den Nachweis nach § 2 er- bringt. 2 Grundlage für die Er­ mittlungen nach Satz 1 sind die Fälle des Jahres 2018, die der Anlage 1 (Fall­ pauschalen-Katalog) der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Kran­ kenhäuser für das Jahr 2019 (Fallpauschalenvereinbarung 2019 - FPV 2019) zugeordnet werden können. (3) Als besondere Einrichtung kann auf Antrag des Krankenhauses eine Palliativ­ station oder -einheit ausgenommen werden, die räumlich und organi- satorisch abgegrenzt ist und über mindestens fünf Betten verfügt, unabhängig davon, ob die Leistun- gen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden. (4) 1 Ausgenommen werden können auch ein Krankenhaus oder eine Fachabtei­ lung für 1. Kinder- und Jugend-Rheumatologie oder 2. die Behandlung von Tropenerkrankungen. 2 Eine Fachabteilung mit Schwerpunkt zur Behand- lung von Patientinnen und Pa­ tienten mit Multipler Sklerose (DRG: B42B, B43Z, B44C, B44D, B48Z, B68A, B68B, B68C, B68D) kann ausgenommen werden, wenn auf die Patientinnen und Patienten in Verbindung mit den genannten Fallpauschalen nach Satz 2 und 3 insgesamt mindestens 40 vom Hundert der Fälle dieser Einrichtung ent­ fallen. 3 Ein Krankenhaus oder eine Fachabteilung mit Schwer- punkt zur Behand­ lung von Patientinnen und Pati- enten mit Morbus Parkinson (DRG: B42B, B43Z, B44C, B44D, B49Z, B67A, B67B, B85A, B85B, B85C, B85D) kann ausgenom­ men werden, wenn auf die Patientinnen und Patienten in Verbindung mit den genannten Fallpauschalen nach Satz 2 und 3 insgesamt mindestens 40 vom Hundert der Fälle dieser Einrichtung entfallen. 4 Ein Kranken- haus oder eine Fachabteilung mit Schwerpunkt zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit