KHEntgG 41 AB (3) Bei der Erbringung von allgemeinen Kranken- hausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest an- gestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten. Abschnitt 2 Vergütung der Krankenhausleistungen § 3  Grundlagen Die voll- und teilstationären allgemeinen Kranken- hausleistungen werden vergütet durch 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu verein­ barende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden, 3a. ein Pflegebudget nach § 6a. 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1. § 4  Vereinbarung eines Erlösbudgets (1) 1 Das von den Vertragsparteien nach §  11 Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauscha- len nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzent- gelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. 2 Es umfasst nicht die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusat- zentgelte für die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1, nicht die Entgelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nicht die Vergütung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die integrierte Versorgung. (2) 1 Das Erlösbudget wird leistungsorientiert ermit- telt, indem für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen Art und Menge der Entgelte nach Ab- satz 1 Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Ent- gelthöhe multipliziert werden. 2 Die Entgelthöhe für die Fallpauschalen wird ermittelt, indem diese nach den Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Abrech- nungsbestimmungen mit den effektiven Bewer- tungsrelationen und mit dem Landesbasisfallwert nach § 10 bewertet werden. 3 Bei Patientinnen und Patienten, die über den Jahreswechsel im Kran- kenhaus stationär behandelt werden (Überlieger), werden die Erlöse aus Fallpauschalen in voller Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientin- nen und Patienten entlassen werden. (2a) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Ver- gleich zur Vereinbarung für das laufende Kalen- derjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, ein jeweils für drei Jahre zu erhebender Vergütungsabschlag von 35 Prozent (Fixkosten- degressionsabschlag) anzuwenden. 2 Der für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 gilt 1. nicht bei a) Transplantationen, Polytraumata, schwer brandverletzten Patienten und der Versor- gung von Frühgeborenen, b) Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln, c) zusätzlich bewilligten Versorgungsaufträ- gen, für die bislang keine Abrechnungs- möglichkeit bestand, d) Leistungen von nach § 2 Absatz 2 Satz 4 krankenhausplanerisch ausgewiesenen Zentren sowie e) Leistungen, deren Bewertung nach § 9 Ab- satz 1c abgesenkt oder abgestuft wurde, 2. hälftig für Leistungen, die in dem Katalog nicht mengenanfälliger Leistungen nach § 9 Ab- satz 1 Nummer 6 aufgeführt sind. 3 Abweichend von Satz 1 ist für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern begründet sind, die nicht zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungsrela- tionen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt, der für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 oder Satz 2 in halber Höhe anzu- wenden; diese Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern sind vom Krankenhaus auf der Grundlage von Informationen, die den Beteiligten nach §  18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfi-