431 Notfallstufenvergütungsvereinbarung Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1 a Nummer 5 KHEntgG i. V. m. § 136c Absatz 4 SGB V (Notfallstufenvergütungsvereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, e. V., Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Gemäß § 9 Abs. 1 a Nr. 5 Krankenhausentgeltge- setz (KHEntgG) und auf der Grundlage des Be­ schlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu einem gestuften System von Notfall­ strukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ver­ einbaren die Vertragspartner mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Kran- kenhäusern an der Notfallversorgung. Die Zu- und Abschläge beziehen sich auf das Stufen­ system des G-BA zu den Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung gemäß § 136c Abs. 4 SGB V vom 19.04.2018 (G-BA-Beschluss). Dabei wird die Definition von Krankenhausstand- orten gemäß der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsge­ setz (KHG) zugrunde gelegt. § 1  Grundsätze der Stufenzuordnung für die Vereinbarung von Notfallzu- und abschlägen (1) 1 Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG prü- fen die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen, z.B. anhand einer Checkliste und ggf. weiterer vorlie- gender Unterlagen, z. B. zu Ergebnissen etwaiger Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes gemäß § 275a Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB V, für eine Teilnahme an der Notfallversorgung gemäß des G-BA-Beschlusses für den jeweiligen Kranken- hausstandort und stellen in der Budgetverhandlung verbindlich fest, in welche Notfallstufe bzw. in wel- ches Modul der speziellen Notfallversorgung (Mo- dul) der Krankenhausstandort einzustufen ist. 2 Die von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG für jeden Krankenhausstandort festzustellenden Not- fallstufen und Module sind gemäß des G-BA-Be- schlusses. 1. Allgemeine Notfallteilnahme a) Basisnotfallversorgung (Stufe 1, § 3 Ab- satz 1 Nummer 1 G-BA-Beschluss) b) erweiterte Notfallversorgung (Stufe 2, § 3 Absatz 1 Nummer 2 G-BA-Beschluss) c) umfassende Notfallversorgung (Stufe 3, § 3 Absatz 1 Nummer 3 G-BA-Beschluss) 2. Modul Schwerverletztenversorgung (§ 24 G-BA-Beschluss) 3.  Modul Notfallversorgung Kinder (§ 25 G-BA-Beschluss) a) Basisnotfallversorgung (Stufe 1) für Pa- tienten unter 18 Jahren (§ 25 Absatz 2 G-BA-Beschluss) b) erweiterte Notfallversorgung (Stufe 2) für Patienten unter 18 Jahren (§ 25 Ab­ satz 3 G-BA-Beschluss) c) umfassende Notfallversorgung (Stufe 3) für Patienten unter 18 Jahren (§ 25 Ab­ satz 4 G-BA-Beschluss) 4.  Modul Schlaganfallversorgung (§ 27 G-BA-Be- schluss) 5.  Modul Durchblutungsstörungen am Herzen (§ 28 G-BA-Beschluss) 6.  Modul Spezialversorgung (§ 26 G-BA-Be- schluss) 7.  die Nichtteilnahme an der strukturierten Not- fallversorgung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 G-BA­ Beschluss). 3 Kommt eine Einigung über die Zuordnung des Krankenhausstandortes zu einer der Stufen nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG. CN