437 PpUG-Nachweis-Vereinbarung Vereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Nachweis-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epi- demiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen vom 17.07.2017 hat der Gesetz- geber den GKV-Spitzenverband und die Deut- sche Kran­ kenhausgesellschaft - nachfolgend die Vertragsparteien - beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversiche- rung mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die nähere Ausgestaltung der Nachweise zur Einhaltung von Pflegepersonal- untergrenzen zu vereinbaren. Die PpUG-Nach- weis-Vereinbarung ergänzt die Verordnung zur Festlegung von Pflege­ personaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäu- sern (Pflegepersonaluntergren­ zen-Verordnung - PpUGV vom 05.10.2018) sowie die Vereinbarung nach § 137i Abs. 1 S. 10 SGB V1 zu Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergren- zen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung). § 1  Geltungsbereich und Grundsätze (1) 1 Diese Vereinbarung regelt die nähere Aus- gestaltung der Meldungen und der Nachweise zur Einhaltung von verbindlichen Pflegepersonalunter- grenzen für pflegesensitive Bereiche im Kranken- haus gemäß § 137i Abs. 4 SGB V. 2 Sie ist für alle gemäß § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäu- ser, in denen pflegesensitive Bereiche gemäß § 1 Abs. 2 PpUGV identifiziert wurden und für die Pfle- gepersonaluntergrenzen gemäß § 6 PpUGV gelten, verbindlich. (2) Die Meldungen und Nachweise umfassen die nach § 2 Abs. 1 PpUGV aufgeführten Personal­ gruppen. (3) Die Krankenhäuser haben die Meldungen und Nachweise für jede Pflegepersonaluntergrenze nach § 6 PpUGV für jede Station eines pflegesen- sitiven Bereiches an jedem Standort des Kran- kenhauses gemäß § 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Abs. 1 KHG vom 29.10.2017 zu führen. (4) Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergren- zen nach § 6 PpUGV ist von den Krankenhäusern differenziert nach den in § 2 Abs. 2 PpUGV festge- legten Schichten nachzuweisen. (5) Die Krankenhäuser haben die Angaben zu den Meldungen nach §§ 3 und 4 und den Nachweisen nach § 5 jeweils kaufmännisch auf zwei Dezimal- stellen zu runden. § 2 Meldungen und Nachweise zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (1) Ab dem 01.01.2019 melden und weisen die Krankenhäuser nach, inwieweit sie die Vorgaben gemäß § 6 PpUGV zu Pflegepersonaluntergrenzen eingehalten haben. (2) Die Meldungen eines Krankenhauses umfassen a)  die Einhaltung der Pflegepersonalunter- grenzen in jedem pflegesensitiven Bereich gemäß § 6 Abs. 5 PpUGV als monatliche Durchschnittswerte (§ 3), 1 § 137i Abs. 1 S. 10 SGB V nach dem vom Deutschen Bundestag am 9. November 2018 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) (BR-Drs. 560/18), das durch Beschluss vom 23. November 2018 vom Deutschen Bundesrat gebilligt wurde und am 1. Januar 2019 in Kraft treten wird. CO