439 PpUG-Nachweis-Vereinbarung (2) Die Krankenhäuser haben gemäß § 7 Abs. 1 PpUGV die aus dem Absatz 1 resultierenden Anga- ben jeweils zum 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. eines jeden Jahres für das jeweils vorhergehende Quartal standortbezogen und je pflegesensitiven Bereich auf elektronischem Wege an das lnEK zu übermitteln. (3) 1 Das lnEK stellt dem Krankenhaus in maschi- nenlesbarer Form und unveränderlich gekenn- zeichnet die übermittelten Daten zur Verfügung. 2 Das Krankenhaus ist verpflichtet, diese Daten an die Vertragspartei nach § 11 KHEntgG weiterzulei- ten. 3 Darüber hinaus übermittelt das lnEK gemäß § 7 Abs. 2 PpUGV diese Informationen einmal je Quartal an den GKV-Spitzen­ verband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, den Verband der Priva- ten Krankenversicherung sowie die jeweils zustän- dige Landesbehörde. 4 Das Nähere zur technischen Umsetzung der Datenübermittlung legt das lnEK im Einvernehmen mit den Vertragsparteien dieser Ver- einbarung in Anlage 3 fest. § 5 Nachweise des jährlichen Erfüllungsgrads der Pflegepersonaluntergrenzen sowie der Richtigkeit der Angaben nach§ 5 Abs. 3 und 4 PpUGV (1) Ab dem 01.01.2019 haben die Krankenhäuser gemäß § 137i Abs. 4 S. 1 SGB V den jährlichen Erfüllungsgrad der Pflegepersonaluntergrenzen für jeden pflegesensitiven Bereich je Standort nachzu- weisen. (2) Die Nachweise eines Krankenhauses nach Ab- satz 1 umfassen a)  die monatlichen Durchschnittswerte der Pflegepersonalausstattung und der Patientenbe­ legung für alle Kalendermonate des jeweiligen Jahres gemäß § 3, b)  die Angabe der Kalendermonate, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen gemäß den Vorgaben in § 3 nicht eingehalten wurden, c)  das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen. Nicht übermittelte Meldungen nach § 3 sind in den Nachweisen nach Satz 1 a und b anzugeben. (3) Nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV haben die Krankenhäuser dem lnEK bis zum 15.12.2018 die verwendeten Namen der Fachabteilungen, die das lnEK als pflegesensitive Bereiche in den Kranken- häusern ermittelt hat, sowie sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörenden Stati­ onen und Sta- tionen, auf denen Betten als intensivmedizinische Behandlungseinheiten aufge­ stellt worden sind, mit- zuteilen. (4) Die Krankenhäuser haben gemäß § 137i Abs. 4 S. 1 und S. 3 SGB V die Nachweise, die sich nach Absatz 2 und 3 ergeben, auf elektroni- schem Wege zum 30.06. eines jeden Jahres und die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft in Form einer elektronischen Kopie an das lnEK zu übermitteln. (5) 1 Das lnEK stellt dem Krankenhaus in maschi- nenlesbarer Form und unveränderlich gekenn- zeichnet die übermittelten Daten zur Weiterleitung an die Vertragspartei nach § 11 KHEntgG und die jeweilige für die Krankenhausplanung zuständige Behörde zur Verfügung. 2 Das Nähere zur techni- schen Umsetzung der Datenübermittlung legt das lnEK im Einvernehmen mit den Vertragsparteien dieser Vereinbarung in Anlage 4 fest. § 6 Personalverlagerungen (1) Personalverlagerungen aus anderen Kranken- hausbereichen in die pflegesensitiven Bereiche sind unzulässig, wenn sie mit einer Verschlech- terung der Versorgungsqualität in diesen an­ deren Bereichen verbunden sind. (2) 1 Es wird von Personalverlagerungen ausge- gangen, wenn sich die Anzahl der Pflegekräfte (in Vollkräften) gemäß § 2 Abs. 1 PpUGV im Jahres- durchschnitt in den anderen Krankenhausbe­ reichen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als drei Prozent reduziert hat. 2 Für den Fall, dass nach diesem Ver- fahren Personalverlagerungen festgestellt werden, ist in einem nächsten Schritt die Veränderung des Verhältnisses von Pflegekräften (in Vollkräften) zu Belegungsta­ gen in den anderen Krankenhausbe- reichen zu betrachten. 3 Es liegt eine unzulässige Personal­ verlagerung vor, wenn sich das Verhältnis nach Satz 2 um mehr als drei Prozent reduziert hat. CO