440 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2019 (3) 1 Das lnEK stellt jährlich zum 30.06. fest, ob in einem Krankenhaus mit pflegesensitiven Bereichen unzulässige Personalverlagerungen aus anderen Krankenhausbereichen in die pflege­ sensitiven Be- reiche nach Absatz 2 stattgefunden haben. 2 Das lnEK stellt dem Krankenhaus in maschinenlesba- rer Form und unveränderlich gekennzeichnet An- gaben zum Ergebnis nach Satz 1 zur Verfügung. 3 Das Krankenhaus ist verpflichtet, diese Daten an die Vertragspartei nach § 11 KHEntgG weiterzu- leiten. 4 Bei der Ermittlung der Belegungstage der Fachabteilungen gilt der Entlassungstag aus einer Fachabteilung nicht als Belegungstag der entlas- senden Fachabteilung. § 7 Übermittlung und Auswertungen durch das lnEK (1) 1 Das lnEK benachrichtigt die Vertragsparteien dieser Vereinbarung und den Verband der Privaten Krankenversicherung über die Informationen nach §§ 3 bis 6 bis zum 31.07. eines jeden Jahres. 2 So- fern die Krankenhäuser die Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt haben, hat das lnEK diese Krankenhäuser gegenüber den Vertragsparteien dieser Vereinbarung und dem Verband der Privaten Krankenversicherung zu benennen. (2) Zur Prüfung des Umsetzungsstandes der PpUGV stellt das lnEK den Vertragsparteien dieser Vereinbarung und dem Verband der Privaten Kran- kenversicherung jährlich umfassende, ag­ gregierte Auswertungen über die vorliegenden Nachweise zur Verfügung. § 8 Nichtübermittlung der Meldungen und des Nachweises durch die Krankenhäuser 1 Übermittelt ein Krankenhaus die Meldungen nach §§ 3 und 4 sowie die Nachweise nach § 5 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an die Ver- tragspartei nach § 11 KHEntgG und die jeweilige für die Krankenhausplanung zuständige Behörde, führt dies zu Sanktionen. 2 Das Nähere regeln die Vertragsparteien in der PpUG-Sanktions-Verein- barung. § 9 Veröffentlichung in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser Die Meldungen und die Nachweise nach §§ 3 bis 5 sind von den Krankenhäusern jährlich in den Quali- tätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V darzustellen. § 10 Salvatorische Klausel 1 Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksam- keit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2 Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem zulässigerweise am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder ge­ wollt hät- ten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit bedacht hätten. § 11 Kündigungsfrist 1 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 2 Die Vertragsparteien verpflich- ten sich, die Verhandlungen über eine Neuver- einbarung nach erfolgter Kündigung unverzüglich aufzunehmen. 3 Falls innerhalb von sechs Monaten nach Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bundesschiedsstel­ le nach § 18a Abs. 6 KHG auf Antrag einer Vertragspartei. 4 Bis zur Neuvereinbarung oder Festset­ zung durch die Bundesschiedsstelle gilt die bisherige Verein- barung fort. § 12 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am 01.01.2019 in Kraft.