KHEntgG 43 AB wertet und in entsprechender Höhe in Rechnung gestellt. 4 Die sich hierdurch ergebende Unter- oder Überdeckung des vereinbarten Erlösbudgets wird durch einen Zu- oder Abschlag auf die abgerech- nete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusat- zentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. 5 Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des Unter- oder Überdeckungsbetrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Ver- tragsparteien zu vereinbaren ist. 6 Ausgleiche für Vorjahre und für einen verspäteten Beginn der Laufzeit nach § 15 sind über die Zuschläge nach § 5 Abs. 4 zu verrechnen. (8) 1 Die bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von ausgebildetem Pfle- gepersonal mit einer Berufserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz in der unmittelbaren Pati- entenversorgung auf bettenführenden Stationen zusätzlich entstehenden Personalkosten werden für die Jahre ab dem Jahr 2019 vollständig finan­ ziert. 2 Dazu vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen zusätzlichen Betrag. 3 Wurde für Kalenderjahre ab dem Jahr 2016 bereits ein Betrag vereinbart, wird dieser um einen für das Folgejahr neu vereinbarten Be­ trag kumulativ erhöht, soweit zusätzliche Neueinstellungen oder Aufstockungen vor­ handener Teilzeitstellen vereinbart werden. 4 Voraussetzung für diese Förderung ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmer- vertretung zusätzliches Pflegepersonal in der un- mittelbaren Patientenversorgung auf bettenfüh- renden Stationen im Vergleich zu dem zum 31. Dezember 2018 festgestellten jahresdurchschnitt- lichen Be­ stand umgerechneter Vollzeitkräfte neu eingestellt oder aufgestockt und entsprechend der Vereinbarung beschäftigt wird. 5 Der dem Kranken- haus nach den Sätzen 2 bis 4 insgesamt zuste- hende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. 6 Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis der für die Neueinstellungen und Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen insgesamt vereinbarten Beträge einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 anderer- seits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. 7 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. 8 Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Neueinstellungen oder Aufsto­ ckungen vorhandener Teilzeitstellen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bet­ tenführenden Stationen nicht umgesetzt werden, ist der darauf entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; wird die jahres­ durchschnittliche Stellenbesetzung in dem nach Satz 1 geförderten Pflegebereich ge­ mindert, ist der zusätzliche Betrag entspre­ chend dem darauf entfallenden Anteil der Finanzierung zu mindern. 9 Für die Prüfung einer notwendigen Rück­ zahlung oder Minderung hat der Kranken­ hausträger den anderen Vertragsparteien fol­ gende Bestätigungen des Jahresabschluss­ prüfers vorzulegen: 1.  einmalig eine Bestätigung über die zum 31. Dezember 2018 festgestellte jahresdurch- schnittliche Stellenbesetzung in der Pflege insgesamt und in dem nach Satz 1 geförderten Pflegebereich, jeweils diffe­ renziert in Voll- und Teilzeitkräfte und um­ gerechnet in Vollzeitkräfte, 2.  eine Bestätigung über die im jeweiligen Förder- jahr in der Pflege insgesamt und in dem nach Satz 1 geförderten Pflege­ bereich zum 31. De- zember festgestellte jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung, jeweils differenziert in Voll- und Teilzeit­ kräfte und umgerechnet in Vollzeit- kräfte, und 3.  eine Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel. 10 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen be- richtet jährlich bis zum 30. Juni dem Bundesminis- terium für Gesundheit über die Zahl der Vollkräfte und den Umfang der aufgestockten Teilzeitstellen, die auf Grund dieser Förderung im Vorjahr zu- sätzlich beschäftigt wurden. 11 Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einem von diesem festzulegen- den Verfahren die für die Berichterstattung nach Satz 10 erforderlichen Informationen über die Ver- einbarungen der Vertragsparteien zur Neueinstel- lung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Pflegepersonal zu übermitteln. 12 Die Mittel, die vom Krankenhaus für Neu­ einstellungen oder Auf- stockungen vorhan­ dener Teilzeitstellen insgesamt