448 PpUG-Sanktions-Vereinbarung (3) 1 Eine Pflegepersonaluntergrenze gilt als nicht erfüllt, wenn die entsprechende Pflegeperso­ naluntergrenze unter Berücksichtigung des maxi- malen Anteils von Pflegehilfskräften an der Gesamt- zahl der Pflegekräfte gemäß § 6 Absatz 2 PpUGV in einer monatlichen Durch­ schnittsbetrachtung ge- mäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a der PpUG- Nachweis­ -Vereinbarung nicht eingehalten wurde. 2 ln Fällen nach Satz 1 ist das Ausmaß der Nichtein­ haltung der geltenden Pflegepersonaluntergrenze im Monatsdurchschnitt für den betref­ fenden Monat durch die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu ermitteln. (4) 1 Für die Ermittlung des Ausmaßes der Nicht- einhaltung einer Pflegepersonaluntergrenze im Durchschnitt eines Monat ist von den Vertragspar- teien nach § 11 KHEntgG die Differenz aus dem Verhältnis der Pflegepersonalausstattung zur Pa- tientenbelegung bei Einhaltung der Pflegeperso- naluntergrenze und dem gemeldeten Verhältnis der durchschnittlichen Pfle­ gepersonalausstattung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 der PpUG-Nachweis-Ver- einbarung und der durchschnittlichen Patientenbe- legung gemäß § 3 Abs. 4 der PpUG-Nachweis-Ver- einbarung zu bilden. 2 Das Ausmaß der Nichteinhal- tung einer Pflegepersonaluntergrenze nach Satz 1 ist kaufmännisch auf drei Dezimalstellen zu runden. (5) 1 Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung sind sich darüber einig, im Jahr 2019 eine Er­ gänzung dieser Vereinbarung zur Sanktionierung von un- zulässigen Personalverlagerungen gemäß § 6 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung zu prüfen. 2 Für den Vereinbarungszeitraum 2019 werden unzulässige Personalverlagerungen nicht sanktioniert. § 3 Ermittlung der Höhe des Vergütungsabschlags bei Nichteinhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (1) 1 Die Berechnungsgrundlage für die Ermitt- lung der Höhe des Vergütungsabschlags nach § 1 Absatz 2 Satz 1 für eine Station ist das Aus- maß der Nichteinhaltung einer geltenden Pflege­ personaluntergrenze auf der entsprechenden Station des entsprechenden pflegesensitiven Be- reiches gemäß § 2 Absatz 4 oder § 7 Absatz 2 für den Monat eines Kalenderjahres, in dem in einer Durchschnittsbetrachtung eine geltende Pflege- personaluntergrenze unter Be­ rücksichtigung des maximalen Anteils von Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflege­ kräfte gemäß § 6 Absatz 2 PpUGV nicht eingehalten wurde. 2 lm Falle von nicht, nicht voll­ ständig oder nicht fristgerecht über- mittelten Bestandteilen der Nachweise nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a der PpUG-Nach- weis-Vereinbarung (Jahresmeldung) gelten die Pflege­ personaluntergrenzen auf den Stationen der jeweiligen pflegesensitiven Bereiche für die je­ weiligen Stationen und Zeiträume als nicht erfüllt. 3 lm Falle von Satz 2 sind bei der Ermitt­ lung des Ausmaßes der Nichteinhaltung der entsprechen- den Pflegepersonaluntergrenzen für die Ermittlung der Höhe des Vergütungsabschlags nach Absatz 2 die Nichterfüllungs­ grade nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und 5 der entsprechenden Pflegepersonalunter- grenzen zu­ grunde zu legen. (2) 1 Der monatsbezogene Vergütungsabschlag nach Absatz 1 Satz 1 für die Nichteinhaltung einer Pflegepersonaluntergrenze im Jahr 2019 ist der 1,35-fache Wert des Produktes aus dem Ausmaß der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenze in dem entsprechenden Monat gemäß § 2 Absatz 4 oder § 7 Absatz 2, der vom Krankenhaus für den jeweiligen Mo­ nat gemeldeten durchschnittlichen Patientenbelegung gemäß § 3 Abs. 4 der PpUG­ Nachweis-Vereinbarung, dem Vollkräftefaktor für die Tag- bzw. die Nachtschicht sowie den durch- schnittlichen monatlichen Pflegepersonalkosten je Vollkraft gemäß dem jeweils im aktuell vorliegen- den Kostennachweis der Krankenhäuser des Sta- tistischen Bundesamtes vorliegenden Wert der Per- sonalkosten einer Vollkraft im Pflegedienst unter der Annahme von 12 Monatsgehältern (Fachserie 12, Reihe 6.3, Tabelle 7.1.1) (Anlage 1 ). 2 Ab dem Jahr 2020 ist für die Berechnung des monatsbezo- genen Vergütungsabschlags nach Satz 1, auf­ grund des ab dem Jahr 2020 geltenden Pflegebudgets gemäß § 6a KHEntgG, anstelle des 1,35-fachen Werts der 0,35-fache Wert anzuwenden. 3 Der Voll- kräftefaktor für die Tag­ schicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 PpUGV beträgt 2,6. 4 Der Vollkräftefaktor für die Nachtschicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 PpUGV beträgt 1,3. 5 Abweichend von Satz 1 hat ein Krankenhaus für die Ermittlung des Vergütungsabschlags nach § 7 Absatz 2 der Vertragspartei nach § 11 KHEntgG die durchschnittlichen Patientenbelegung plausibel darzulegen.