450 PpUG-Sanktions-Vereinbarung wachs durch Schließung von Abteilungen von Nachbarkrankenhäusern als Ausnahmetatbestand vereinbaren, bei dem keine Sanktion nach § 1 Ab- satz 1 und 2 anfällt. (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Aufnahme der Versorgung von lebens­ bedrohlichen Notfällen bei fehlender Behand- lungskapazität (pflegesensitiver Bereich ist bei der Leitstelle abgemeldet) als weiterer Ausnahmetatbe- stand im Jahr 2019 geprüft wird. (4) Gemäß § 8 Absatz 1 PpUGV werden für die Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach den Vorgaben des § 2 Absatz 1 keine Sankti- onen für die Zeit bis zum 31. März 2019 er­ hoben. § 7 Vergütungsabschläge bei nicht, nicht vollständiger oder nicht fristgerechter Erfüllung von Mitteilungspflichten (1) 1 Bei nicht, nicht vollständiger oder nicht fristge- rechter Erfüllung der Mitteilungspflichten nach §§ 3 und 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung (Quar- talsmeldungen) sind gemäß § 137i Abs. 4b SGB V Vergütungsabschläge zu vereinbaren. 2 Dabei gel- ten durch den Wirtschaftsprüfer festgestellte we- sentlich fehlerhafte Quartalsmeldungen (§§ 3 und 4 PpUG-Nachweis­ Vereinbarung) als nicht vollständi- ge Quartalsmeldungen. 3 Zeigt ein Krankenhaus die nicht vollständige und nicht fristgerechte Übermitt- lung der Quartalsmeldungen aktiv vor Fristablauf gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, wird eine zweiwöchige Nach- meldefrist für das Krankenhaus gewährt. 4 ln allen anderen Fällen der Nichtübermittlung, der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Übermitt- lung der Quartalsmeldungen sowie nach Ablauf der Nachmeldefrist ohne erfolgte vollständige Übermitt- lung der Quartalsmeldun­ gen durch das Kranken- haus ist ein pauschaler Vergütungsabschlagsbe- trag in Höhe von 20.000 Euro zu vereinbaren. 5 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt dem Krankenhaus in maschinenlesbarer Form und unveränderlich gekennzeichnet Informationen dar- über zur Verfügung, ob die Quartalsmeldungen (§§ 3 und 4 PpUG-Nachweis-­ Vereinbarung) vollständig und fristgerecht, nicht, nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht übermittelt worden sind. 6 Das Kranken- haus ist verpflichtet, diese Informationen unverzüg- lich an die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG weiterzuleiten. (2) 1 Bei nicht, nicht vollständiger oder nicht frist- gerechter Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 5 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung (Jahresmel- dung) sind gemäß § 137i Abs. 4b SGB V Vergü- tungsabschläge zu erheben. 2 Zeigt ein Kranken- haus die nicht vollständige und nicht fristgerechte Übermittlung der Jahresmeldung aktiv vor Frista- blauf gegenüber den Vertrags­ parteien nach § 11 KHEntgG und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, wird eine vierwöchige Nach- meldefrist für das Krankenhaus gewährt. 3 ln allen anderen Fällen der nicht, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Übermittlung der Jahresmel- dung sowie nach Ablauf der Nachmeldefrist ohne erfolgte vollständige Übermittlung der Jahresmel- dung durch das Krankenhaus gelten für die nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermit­ telten Bestandteile der Nachweise nach § 5 Ab- satz 2 Satz 1 Buchstabe a der PpUG-Nachweis­ - Vereinbarung (Jahresmeldung) die entsprechenden Pflegepersonaluntergrenzen als nicht er­ füllt. 4 ln Fällen nach Satz 3 wird im Jahr 2019 von einem Nichterfüllungsgrad der entspre­ chenden Pflege- personaluntergrenze für die nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelten Bestandteile der Nachweise nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buch- stabe a der PpUG­ -Nachweis-Vereinbarung von 20 Prozent ausgegangen. 5 Der nach Satz 4 angenom- mene Nicht­ erfüllungsgrad erhöht sich im Jahr 2020 auf 33 Prozent, im Jahr 2021 auf 50 Prozent und ab dem Jahr 2022 auf 66 Prozent. 6 Bei der Ermittlung des Vergütungsabschlags gemäß § 3 Ab­ satz 2 gel- ten die Nichterfüllungsgrade nach Satz 4 und 5 für die entsprechenden Pflegeperso­ naluntergrenzen der nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelten Bestandteile der Nachweise nach § 5 Abs. 2 S. 1 Buchstabe a der PpUG-Nachweis-Ver- einbarung. 7 Das Ausmaß der Nichteinhaltung einer Pflegepersonaluntergrenze nach § 2 Absatz 4 wird ent­ sprechend der Nichterfüllungsgrade nach Satz 4 und 5 ermittelt (Anlage 2). 8 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt dem Kran- kenhaus in maschinenlesbarer Form und unver- änderlich gekennzeichnet Informationen dazu zur Verfügung, ob die Quartalsmeldun­ gen (§§ 3 und 4 PpUG-Nachweis-Vereinbarung) sowie die Jah- resmeldung (§ 5 PpUG­ -Nachweis-Vereinbarung) vollständig und fristgerecht, nicht, nicht vollstän- dig bzw. nicht frist­ gerecht übermittelt worden sind.