451 PpUG-Sanktions-Vereinbarung 9 Das Krankenhaus ist verpflichtet, diese Informati- onen un­ verzüglich an die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG weiterzuleiten. (3) 1 Bei nicht, nicht vollständiger oder nicht frist- gerechter Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV jährlich bis zum 15. De- zember sind gemäß § 137i Abs. 4b SGB V Vergü- tungsabschläge zu erheben. 2 Dies gilt erstmals für die Übermittlung der Meldungen nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV bis zum 15. Dezember 2018. 3 Zeigt ein Krankenhaus die nicht vollständige und nicht fristgerechte Übermittlung der Meldungen nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV aktiv vor Fristablauf gegen- über dem Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus und den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG an, wird eine zweiwöchige Nachmeldefrist für das Krankenhaus gewährt. 4 Abweichend von Satz 3 wird auch ohne aktive Anzeige durch das Kranken- haus für die Übermittlung der Meldungen nach Satz 2 eine Nachmeldefrist bis zum 15. Februar 2019 gewährt. 5 ln allen anderen Fällen der nicht, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Übermittlung der Meldungen nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV so- wie nach Ablauf der Nachmeldefrist ohne erfolgte vollständige Übermittlung der Meldungen nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV durch das Krankenhaus ist ein pauschaler Vergütungsabschlagsbetrag in Höhe von 10.000 Euro zu vereinbaren. 6 Das Insti- tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus benennt die Krankenhäuser, für die ein Vergütungsabschlag nach Satz 5 zu vereinbaren ist, auf seiner Internet- seite. § 8 Salvatorlsche Klausel 1 Sollten einzelne Klauseln oder eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksam- keit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2 Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. § 9 Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung unverzüglich aufzunehmen. 3 Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG auf Antrag einer Vertragspartei. 4 Bis zu einer Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Schieds­ stelle gilt die bisherige Vereinbarung fort. § 10 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 26.03.2019 in Kraft. CP