454 Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung (2) 1 Der Pflege am Bett sind alle in der unmittel- baren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen entstehenden Kosten für Pflege- und Pflegehilfspersonal im stationären Bereich zuzu- ordnen. 2 Mit den Vorgaben nach Absatz 1 werden die in der Pflege am Bett tätigen Pflegepersonal- kosten der Gesundheits- und Krankenpflege, Ge- sundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, zukünftig von Pflegefachfrau- en und Pflegefachmännern, Gesundheits- und Pflegeassistenz, Pflegefachhilfe, Altenpflegehilfe, Sozialassistenz und Kinderpflegehelfer erfasst. (3) Nicht umfasst sind beispielsweise die Pflege- personalkosten für Funktionspersonal im Operati- onsbereich (OP-Bereich), in der Anästhesie, den diagnostischen und therapeutischen Bereichen oder der medizinischen Infrastruktur. § 3 Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (1) 1 Für die Zuordnung von Kosten von Pflege- personal sind die für die Ausgliederung nach § 2 maßgeblichen Vorgaben entsprechend anzuwen- den. 2 Ausgangspunkt für die Bestimmung der aus- zugliedernden Pflegepersonalkosten für die unmit- telbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen sind die Kosten, die auf den Konten 6001, 6101, 6201, 6301 und 6401 gemäß dem Musterkontenplan zur KHBV gebucht werden. 3 Bei der Zuordnung von Pflegepersonalkosten sind ab- weichend von der KHBV die Vorgaben der Anlage 2 verbindlich von allen Krankenhäusern zu beachten. (2) 1 Die Vertragspartner bzw. das InEK erstellen zeitnah aus dem Kalkulationshandbuch abgeleitete Vorgaben für die Zuordnung der Pflegepersonal- kosten. 2 Dazu werden die relevanten Regelungen der in Anlage 3 benannten Kapitel in Ergänzung zu dieser Vereinbarung konkretisiert. § 4 Systementwicklung (1) Das lnEK prüft jährlich im Rahmen eines lernen- den Systems die Notwendigkeit von Konkretisierun- gen bzw. Präzisierungen zur Abgrenzung von Pfle- gepersonalkosten und in diesem Zusammenhang die Höhe und Art der auszugliedernden Kosten. (2) 1 Die Vertragsparteien beauftragen das lnEK, bis zum 07.03.2019 ein Konzept zur Entwicklung der Entgeltsysteme nach Ausgliederung der Pfle- gepersonalkosten zu erstellen. 2 Dies beinhaltet auch Umsetzungsfragen zur Sachkostenkorrektur, Absenkung der Relativgewichte, Case-Mix-Adjus- tierung (Normierung), zu Anpassungen bei den Zu- satzentgelten sowie zur Sortierreihenfolge. (3) 1 Die durch die Ausgliederung der Pflegeper- sonalkosten entstehende Veränderung der Sum- me der effektiven Bewertungsrelationen in einem Bundesland darf nicht zu einer Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwertes führen. 2 Durch die Ausgliederung der Pflegepersonalkos- ten sollen keine Doppelfinanzierungen von Leistun- gen oder Mehrausgaben jenseits der Finanzierung des Pflegepersonalaufwands in der Patientenver- sorgung entstehen. 3 Bei der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten ist entsprechend auch zu verhindern, dass pflegesatzfähige Kosten weder im DRG-finanzierten Vergütungsbereich noch im Pflegebudget finanziert werden. 4 Im Rahmen der jährlichen Weiterentwicklung hat das lnEK sowohl im Bereich der künftigen DRG- als auch im Bereich der Pflegepersonalkostenvergütung diese Verän- derungen zu vermeiden und jährlich zum 01.06., erstmals zum 01.06.2020 zu berichten. (4) Die Vertragsparteien beabsichtigen, Grundsätze zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems zeit- nah in einem Grundlagenvertrag zu vereinbaren. § 5 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung der Vertragsparteien in Kraft und ist maßgeblich für die erstmalige Ausgliederung der Pflegepersonal- kosten aus dem DRG-Vergütungssystem und die Kostenzuordnung zum Pflegebudget nach § 6a KHEntgG im Vereinbarungszeitraum 2020. § 6 Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung nach erfolgter Kündigung unverzüglich aufzunehmen. 3 Solange keine neue Vereinbarung getroffen wird,