KHEntgG 44 vereinbart wurden, werden bei der Vereinbarung des Pflegebudgets nach § 6a für das Jahr 2020 berücksichtigt. (8a) 1 Mit dem Ziel, Neueinstellungen oder Aufsto- ckungen vorhandener Teilzeitstellen von ausgebil- detem Pflegepersonal zusätzlich zu fördern, wer- den für die Jahre 2019 bis 2024 geeignete Maß- nahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf zu 50 Prozent finanziell gefördert. 2 Zu diesem Zweck vereinbaren die Ver- tragsparteien nach § 11 auf Verlangen des Kran- kenhauses einen zusätzlichen Betrag, der im Jahr 2019 0,1 Prozent und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 0,12 Prozent des Gesamtbetrags nach Ab- satz 3 Satz 1 nicht überschreiten darf. 3 Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, so kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Summe der für beide Jahre geltenden Beträge vereinbart werden. 4 Voraussetzung für diese För- derung ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass es auf­ grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung Maßnahmen zur Ver­ besserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf ergreift. 5 Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 2 bis 4 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abge­ rechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf die Zu­ satzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie auf die sons- tigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und gesondert in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen; für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags, für die Konfliktlösung durch die Schiedsstelle nach § 13 und für die Vorgaben zur Rückzahlung von nicht in Anspruch genom­ menen Mitteln oder die Minderung von nur zeit­ weise in Anspruch genommenen Mitteln gilt Ab­ satz 8 Satz 6 bis 8 entsprechend. 6 Der Kranken­ hausträger hat den anderen Vertragsparteien eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzu- legen, aus der hervorgeht, inwieweit die zusätzli- chen Mittel zweckentsprechend für die geförderten Maßnahmen nach Satz 1 verwendet wurden. 7 Der Spitzenverband Bund der Kranken­ kassen berich- tet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni, erstmals im Jahr 2020, über die Art und die Anzahl der geförderten Maßnahmen nach Satz 1 sowie über den Umfang von Neuein- stellungen und Aufsto­ ckungen vorhandener Teil- zeitstellen, zu denen es aufgrund der geförderten Maßnahmen kommt. 8 Die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 11 zur Übermittlung von Informationen für die Be­ richterstattung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie nach § 5 Absatz 4 Satz 5 zum vollständigen Ausgleich von entstehenden Mehr- oder Mindererlösen gelten entsprechend. (9) 1 Die zur Erfüllung der Anforderungen des In- fektionsschutzgesetzes erforderliche personelle Ausstattung wird bei Einhaltung der Anforderun- gen zur Qualifikation und zum Bedarf, die in der Empfehlung zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer In- fektionen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundesgesundheitsblatt 2009 S.951 und Bundesgesundheitsblatt 2016 S.1183) benannt werden, in den Jahren 2013 bis 2019 finanziell gefördert, soweit Satz 2 nicht Ab- weichendes bestimmt, 1. bei Neueinstellungen, interner Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen vor- handener Teilzeitstellen von a) Hygienefachkräften in Höhe von 90 Pro- zent der zusätzlich entstehenden Perso- nalkosten, b) Krankenhaushygienikerinnen oder Kran- kenhaushygienikern mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltme- dizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten, c) Krankenhaushygienikerinnen oder Kran- kenhaushygienikern mit strukturierter cur- ricularer Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fortbildung im Bereich der ratio- nalen Antibiotikatherapieberatung in An- lehnung an die Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten, d) hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärz- ten in Höhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten, 2. bei Fort- und Weiterbildungen a) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin für die Dau- er von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich