459 AEB-Psych-Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., Köln gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin § 1  Vereinbarungsgrundlage (1) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BPflV vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausge- sellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 BPflV die Weiterentwicklung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB­ Psych). (2) In Erfüllung dieses Auftrags vereinbaren die Vertragsparteien die Fassung der AEB-Psych für die Abschnitte E1 bis E3 und B1 entsprechend den Anlagen zu dieser Vereinbarung. § 2  Grundsätze (1) 1 Eine veränderte Zählweise der Fälle und Be- rechnungstage aufgrund der neuen Abrechnungs- bestimmungen im pauschalierenden Vergütungs- system nach § 17d KHG hat keine Auswirkung auf die Höhe der Krankenhausbudgets. 2 Die Leistungs- überleitung von der LKA zur AEB-Psych ist auf ei- nem gesonderten Blatt zu dokumentieren. 3 Dabei ist insbesondere eine veränderte Zählweise bei Fällen und Berechnungstagen infolge von Korrek- turen für Jahresüberlieger bei Systemeinführung, Fallzusammenfassungen, der Einbeziehung des Entlassungstags in die Abrechnung, Wanderungen zwischen voll- und teilstationärem Bereich sowie zu unbewerteten Entgelten zu berücksichtigen. (2) 1 Die E-Abschnitte sind auch zur Dokumentation der Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum zu nutzen. 2 Der Versorgungsauftrag des Kranken- hauses ist bei der Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BPflV zu beachten, jedoch stellen die E-Ab- schnitte keine Konkretisierung des in § 8 Abs. 1 Satz 4 BPflV definierten Versorgungsauftrages dar. § 3  Jahresüberlieger (1) 1 Die Jahresüberlieger sind nach der für den je- weiligen Vereinbarungszeitraum (01.01. - 31.12.) geltenden PEPP-Version darzustellen. 2 Soweit in den Abrech­ nungsbestimmungen vorgegeben wird, dass die Jahresüberlieger nach dem am Aufnah- metag geltenden Entgeltkatalog abgerechnet wer- den, ist eine Überlei­ tung der abgerechneten Fälle auf den im Vereinbarungszeitraum geltenden Ent- geltkatalog und die geltenden Abrechnungsbestim- mungen erforderlich. (2) 1 Die sich infolge der Überleitung nach Absatz 1 im Vereinbarungszeitraum (01.01. - 31.12.) erge- benden Mehr- oder Minderlöse, die allein auf die Unter­ schiede zwischen abgerechneten und über- geleiteten Bewertungsrelationen zurückzuführen sind, sind in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 BPflV vollständig auszugleichen. 2 Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhe- bung bisheriger Zahlbeträge oder Entgelte werden gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BPflV ausgeglichen. § 4  Inkrafttreten, Geltungsdauer 1 Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und gilt für den Ver- einbarungszeitraum 2019. 2 Die Vertragspartner werden die Verhandlungen zu den Anpassungen für den Vereinbarungszeitraum 2020 infolge der neuen Budgetsystematik und den Zwecken des leistungsbezogenen Vergleichs im ersten Quartal 2019 aufnehmen. Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 der Bundespflegesatzverordnung (AEB-Psych-Vereinbarung) CR