467 AEB-Psych-Vereinbarung – Fußnoten zu B1 Fußnoten zu B1: 1) Die Ausgleiche sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen. Im Regelfall sind alle Aus- gleichsbeträge dem veränderten Erlösbudget in lfd. Nr. 13 zuzuordnen. Nur dann, wenn ein hoher Anteil an Entgelten nach § 6 Abs. 1 BPflV vorliegt, ist eine Aufteilung der Ausgleichsbeträge auf das Erlösbudget und die Entgelte nach § 6 Abs. 1 BPflV erforderlich. 2) Betrifft nur die Überlieger zu Jahresbeginn im Jahr der erstmaligen Systemanwendung, die noch mit tagesgleichen Pflegesätzen nach § 13 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abge- rechnet werden. Die Berechnungstage und Pflegesätze sind gemäß der Anlage zu B1 darzustellen. Ausgleichsbeträge aus der lfd. Nr. 9 sind hier nicht enthalten. Bei der Berechnung der Ausgleiche nach § 3 Abs. 7 BPflV ist die Kongruenz von Vereinbarungs- und Ist-Erlösen zu wahren. CR