KHEntgG 45 AB 30 000 Euro, b) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektions- epidemiologie zur Befähigung und zum Einsatz in der klinisch-mikrobiologischen Beratung im Krankenhaus für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pau- schalen Zuschuss in Höhe von jährlich 15 000 Euro, c) zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaus- hygiene für die Dauer von maximal zwei Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 5 000 Euro, d) zur Ärztin oder zum Arzt und zur Kranken- hausapothekerin oder zum Krankenhau- sapotheker mit Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die Fortbildung der Deut- schen Gesellschaft für Infektiologie durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro, e) zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hygienebeauftragten Arzt durch einen pau- schalen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro und f) zur Hygienefachkraft durch einen pau- schalen Zuschuss von 10 000 Euro, 3. bei vertraglich vereinbarten externen Bera- tungsleistungen durch Krankenhaushygieni- kerinnen oder Krankenhaushygieniker mit ab- geschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umwelt- medizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag; 2 Fort- und Weiterbildungen nach Nummer 2 Buch- stabe a bis c werden über das Jahr 2019 hinaus gefördert, wenn sie spätestens im Jahr 2019 begin- nen, Beratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis einschließlich zum Jahr 2023 gefördert. 3 Abwei- chend von Satz 1 werden 1. unabhängig von den dort genannten Voraus- setzungen in den Jahren 2016 bis 2019 außer- dem finanziell gefördert a) die in diesen Jahren begonnene Weiter- bildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Innere Medizin und lnfektiologie so- wie Zusatz-Weiterbildung lnfektiologie für Fachärztinnen und Fachärzte durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30 000 Euro, b) bei vertraglich vereinbarten externen Be- ratungsleistungen durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und ln- fektiologie oder mit abgeschlossener Zu- satz-Weiterbildung Infektiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag, 2. Personalmaßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie Fort- und Weiterbildungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e lediglich bis zum Jahr 2016 gefördert. 4 Kosten im Rahmen von Satz 1 werden auch ge- fördert, wenn diese ab dem 1. August 2013 für erforderliche Neueinstellungen, Aufstockungen, Beratungen oder Fort- und Weiterbildungen zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutz- gesetzes entstehen, die nach dem 4. August 2011 vorgenommen wurden. 5 Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 haben die Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des Ge- samtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 zu vereinbaren. 6 Der dem Krankenhaus nach Satz 4 insgesamt zu- stehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der Zu- schlag wird gesondert in der Rechnung ausgewie- sen. 7 Absatz 8 Satz 3 und 6 bis 11 sowie § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend, wobei der Nachweis über die Stellenbesetzung und die zweckentspre- chende Mittelverwendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist. 8 Der Betrag nach Satz 4 darf keine Pflege­ personalkosten enthalten, die über das Pfle- gebudget finanziert werden. § 5  Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen (1) 1 Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Ab- schläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. 2 Auf Antrag einer Vertrags- partei ist zu prüfen, ob bei dem Krankenhaus die