PEPPV 2019 471 CT Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psy­ chosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik 2019 - PEPPV 2019) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und einheitlich sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Gemäß § 17d Absatz 1 Krankenhausfinanzierungs- gesetz (KHG) ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Ab- teilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachge­ biete Psychiatrie und Psychothera- pie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho- therapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ein durchgän- giges, leistungsori­ entiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen. Der GKV-Spit- zenverband und der Verband der Privaten Kran- kenversicherung gemeinsam verein­ baren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17d Absatz 3 KHG auch dessen jährliche Weiterent- wicklung und Anpassung, insbesondere an medi- zinische Entwicklungen, Veränderung der Versor- gungsstruktur und Kostenentwicklungen und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden. In die­ sem Zusam- menhang vereinbaren sie gemäß § 9 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 Bundespflege­ satzverordnung (BPflV) einen Katalog mit insbesondere tagesbezogenen Entgel- ten nach § 17d Absatz 1 Satz 6 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17d Absatz 2 Satz 2 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages verein- baren die Parteien das Folgende: § 1 Abrechnungsgrundsätze (1) Die pauschalierenden Entgelte für die Psychiat- rie und Psychosomatik (PEPP) so­ wie die jeweiligen Zusatzentgelte (ZP) und ergänzenden Tagesent- gelte (ET) wer­ den jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der vollstationären, stationsäquivalenten oder teilsta- tionären Aufnahme geltenden Entgeltkatalog und den dazu gehörenden Abrechnungsbestimmungen abgerech­net. (2) 1 Zur Einstufung in die jeweils abzurechnenden Entgelte sind Programme (Grouper) einzusetzen, die vom Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus der Selbst­ verwaltungspartner zertifiziert sind. 2 Die Einstufung nach den Anlagen zu dieser Ver- einbarung erfolgt in Entgelte und innerhalb dieser Entgelte - soweit vorhanden - in kalkulationsba- sierte Vergütungsklassen. 3 Ist bei der Zuordnung von Behand­ lungsfällen zu einem Entgelt auch das Alter der behandelten Person zu berück­ sichtigen, ist das Alter am Tag der Aufnahme in das Kran- kenhaus lieh. 4 Die Entgelthöhe je Tag wird ermit- telt, indem die im Entgeltkatalog ausgewie­ sene maßgebliche Bewertungsrelation nach Anlage 1a oder Anlage 2a bzw. Anla­ ge 5 jeweils mit dem Ba- sisentgeltwert multipliziert und das Ergebnis kauf- männisch auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. 5 Für die Rechnungsstellung wird die Anzahl der Berechnungstage je Entgelt addiert und mit dem Entgeltbetrag nach Satz 4 multipliziert. 6 Ist die Anzahl der Berechnungstage größer als die letzte im Katalog ausgewiesene Vergütungsklasse, ist für die Abrechnung die Bewertungs­ relation der letzten Vergütungsklasse heranzuziehen. 7 Für Patienten 1 die im Vor­ jahr aufgenommen und noch in das ak- tuelle Jahr hinein vollstationär, stationsäqui­ valent oder teilstationär behandelt werden, gilt § 15 BPflV entsprechend. 1 Die im Rahmen der PEPPV verwendete männliche Form bezieht selbstverständlich die weibliche Form mit ein. Auf die Verwendung beider Geschlechtsformen wird lediglich mit Blick auf die bessere Lesbarkeit des Textes verzichtet.