PEPPV 2019 472 (3) 1 Maßgeblich für die Abrechnung ist die Zahl der ge. 2 Berechnungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Kran kenhausaufenthalts bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit di- rektem Patientenkontakt inklusive des Verlegungs- oder Entlassungstages aus dem Kran kenhaus bzw. der stationsäquivalenten Behandlung; wird ein Patient am gleichen Tag - gegebenenfalls auch mehrfach - aufgenommen und verlegt oder entlas- sen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag und zählt als ein Berechnungstag. 3 Für Fallzusammenfassungen nach den §§ 2 und 3 sind zur Ermittlung der Be- rechnungstage der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts zusam menzurechnen; hierbei sind die Verlegungs- oder Entlassungstage aller zusam menzuführenden Aufenthalte mit in die Berechnung einzubeziehen. 4 Vollständige Tage der Abwesenheit nach Absatz 4, die während eines Behandlungsfalles anfal len, sind keine Berechnungstage. 5 Sie sind gesondert in der Rechnung auszuwei sen und werden bei der Ermitt- lung der Vergütungsklassen nicht berücksichtigt. (4) 1 Vollständige Tage der Abwesenheit sind Ka- lendertage, an denen der Patient sich während einer voll- oder teilstationären Behandlung nicht im Krankenhaus befindet bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung kein direkter Patientenkontakt stattfin det. 2 Für diese Tage kann kein Entgelt abgerech- net werden. 3 Für Kalendertage des Antritts und der Wiederkehr aus einer Abwesenheit des Patienten sind die Entgelte in voller Höhe abzurechnen. 4 Bei Fortsetzung der Krankenhausbehand lung nach einer Abwesenheit liegt keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 vor. (5) 1 Bei Abrechnung von tagesbezogenen vollsta- tionären, stationsäquivalenten oder teilstationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall. 2 Abwei- chend von Satz 1 sind Aufenthalte, die unter die Regelungen der Wiederaufnahme nach § 2 oder der Rückverlegung nach § 3 fallen, zusammenzu- fassen und nur als ein Fall zu zählen. (6) 1 Vor- und nachstationäre Behandlungen sind nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetz- buch gesondert zu vergüten. 2 Die Leistungen der vor- und nachstatio nären Behandlung sind bei der Gruppierung des Behandlungsfalles nicht zu be rücksichtigen. (7) 1 Wenn eine Dialysebehandlung während der stationären Behandlung in einer psy chiatrischen oder psychosomatischen Abteilung an einem Krankenhaus mit eige ner Dialyseeinrichtung im Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) durchgeführt wird, kann diese Diallse entweder ambulant oder in der eigenen Dialyseein- richtung erbracht werden. 2 Sofern die Dialyse in der eigenen Dialyseeinrichtung des Krankenhauses durchgeführt wird, ist die Dialyse nach § 2 Absatz 2 Satz 3 KHEntgG als Leistung des Krankenhau- ses berechenbar. 3 An den Tagen der Dialysebe- handlung können neben den Entgelten nach der Bundespfle gesatzverordnung für die psychiatrische oder psychosomatische Behandlung die Entgelte für teilstationäre Dialyse (Basis-DRG L90) nach den Vorgaben des Kran kenhausentgeltgesetzes abgerechnet werden. (8) 1 Sofern keine Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 BPflV getroffen ist, kann für eine Abschlagszahlung eine Zwischen- rechnung erstellt werden, indem für jeden vollsta- tionären Berechnungstage eine Bewertungsre- lation in Höhe von 1,00, für jeden teilstationären Berechnungstag eine Bewertungsrelati on in Höhe von 0,75 und für jeden stationsäquivalenten Be- rechnungstag eine Be wertungsrelation in Höhe von 0,80 herangezogen wird; § 8 Absatz 4 Satz 2 BPflV bleibt unberührt. 2 Abweichend von Satz 1 kann für Patienten, die in der Kinder- und Jugend- psychiatrie behandelt werden, für vollstationäre Berechnungstage eine Bewertungsrelation in Höhe von 1,50, für jeden teilstationären Berechnungstag ei ne Bewertungsrelation in Höhe von 1,00 und für jeden stationsäquivalenten Be rechnungstag eine Bewertungsrelation in Höhe von 1,20 herangezo- gen werden. § 2 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus (1) Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neu- einstufung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 14 Kalendertagen, bemes- sen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Ent- lassungstag der vorangegangenen Behandlung wieder aufgenommen wird und in dieselbe Struk- turkategorie einzustufen ist.