PEPPV 2019 472 (3) 1 Maßgeblich für die Abrechnung ist die Zahl der ge. 2 Berechnungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Kran­ kenhausaufenthalts bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit di- rektem Patientenkontakt inklusive des Verlegungs- oder Entlassungstages aus dem Kran­ kenhaus bzw. der stationsäquivalenten Behandlung; wird ein Patient am gleichen Tag - gegebenenfalls auch mehrfach - aufgenommen und verlegt oder entlas- sen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag und zählt als ein Berechnungstag. 3 Für Fallzu­sammenfassungen nach den §§ 2 und 3 sind zur Ermittlung der Be- rechnungstage der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts zusam­ menzurechnen; hierbei sind die Verlegungs- oder Entlassungstage aller zusam­ menzuführenden Aufenthalte mit in die Berechnung einzubeziehen. 4 Vollständige Tage der Abwesenheit nach Absatz 4, die während eines Behandlungsfalles anfal­ len, sind keine Berechnungstage. 5 Sie sind gesondert in der Rechnung auszuwei­ sen und werden bei der Ermitt- lung der Vergütungsklassen nicht berücksichtigt. (4) 1 Vollständige Tage der Abwesenheit sind Ka- lendertage, an denen der Patient sich während einer voll- oder teilstationären Behandlung nicht im Krankenhaus befindet bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung kein direkter Patientenkontakt stattfin­ det. 2 Für diese Tage kann kein Entgelt abgerech- net werden. 3 Für Kalendertage des Antritts und der Wiederkehr aus einer Abwesenheit des Patienten sind die Entgelte in voller Höhe abzurechnen. 4 Bei Fortsetzung der Krankenhausbehand­ lung nach einer Abwesenheit liegt keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 vor. (5) 1 Bei Abrechnung von tagesbezogenen vollsta- tionären, stationsäquivalenten oder teilstationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall. 2 Abwei- chend von Satz 1 sind Aufenthalte, die unter die Regelungen der Wiederaufnahme nach § 2 oder der Rückverlegung nach § 3 fallen, zusammenzu- fassen und nur als ein Fall zu zählen. (6) 1 Vor- und nachstationäre Behandlungen sind nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetz- buch gesondert zu vergüten. 2 Die Leistungen der vor- und nachstatio­ nären Behandlung sind bei der Gruppierung des Behandlungsfalles nicht zu be­ rücksichtigen. (7) 1 Wenn eine Dialysebehandlung während der stationären Behandlung in einer psy­ chiatrischen oder psychosomatischen Abteilung an einem Krankenhaus mit eige­ ner Dialyseeinrichtung im Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) durchgeführt wird, kann diese Diallse entweder ambulant oder in der eigenen Dialyseein- richtung erbracht werden. 2 Sofern die Dialyse in der eigenen Dialyseeinrichtung des Krankenhauses durchgeführt wird, ist die Dialyse nach § 2 Absatz 2 Satz 3 KHEntgG als Leistung des Krankenhau- ses berechenbar. 3 An den Tagen der Dialysebe- handlung können neben den Entgelten nach der Bundespfle­ gesatzverordnung für die psychiatrische oder psychosomatische Behandlung die Entgelte für teilstationäre Dialyse (Basis-DRG L90) nach den Vorgaben des Kran­ kenhausentgeltgesetzes abgerechnet werden. (8) 1 Sofern keine Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 BPflV getroffen ist, kann für eine Abschlagszahlung eine Zwischen- rechnung erstellt werden, indem für jeden vollsta- tionären Berechnungstage eine Bewertungsre- lation in Höhe von 1,00, für jeden teilstationären Berechnungstag eine Bewertungsrelati­ on in Höhe von 0,75 und für jeden stationsäquivalenten Be- rechnungstag eine Be­ wertungsrelation in Höhe von 0,80 herangezogen wird; § 8 Absatz 4 Satz 2 BPflV bleibt unberührt. 2 Abweichend von Satz 1 kann für Patienten, die in der Kinder- und Jugend- psychiatrie behandelt werden, für vollstationäre Berechnungstage eine Bewertungsrelation in Höhe von 1,50, für jeden teilstationären Berechnungstag ei­ ne Bewertungsrelation in Höhe von 1,00 und für jeden stationsäquivalenten Be­ rechnungstag eine Bewertungsrelation in Höhe von 1,20 herangezo- gen werden. § 2 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus (1) Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neu- einstufung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 14 Kalendertagen, bemes- sen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Ent- lassungstag der vorangegangenen Behandlung wieder aufgenommen wird und in dieselbe Struk- turkategorie einzustufen ist.