PEPPV 2019 473 CT (2) Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Absatz 1 ist nur vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 90 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift der Zusammenfassung fallenden Krankenhausauf­ enthalts wieder aufgenommen wird. (3)1 Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 hat das Krankenhaus eine Neueinstu­ fung in ein Ent- gelt mit den Daten aller zusammenzufassenden Krankenhausauf­enthalte durchzuführen. 2 Als Hauptdiagnose des zusammengefassten Falles ist die Hauptdiagnose des Aufenthaltes mit der höchs- ten Anzahl an Berechnungstagen zu wählen. 3 Bei mehr als zwei zusammenzufassenden Aufenthal- ten sind die Be­ rechnungstage einzelner Aufenthalte mit gleicher Hauptdiagnose aufzusummieren und mit der Anzahl an Berechnungstagen der anderen Aufenthalte zu chen. 4 Ist die Anzahl der Berech- nungstage für mehrere Hauptdiagnosen gleich hoch, so ist als Hauptdiagnose die Diagnose des zeitlich früheren Aufenthaltes zu wählen. 5 Hat das Krankenhaus einen der zusammenzufassenden Aufenthalte be­ reits abgerechnet, ist die Abrech- nung zu stornieren. (4) 1 Die Regelungen zur Wiederaufnahme nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Rege­ lungen zur Verlegung nach § 3 gelten nur für mit Bewertungs- relationen bewertete Entgelte nach den Anlagen 1a und 2a sowie stationsäquivalente Entgelte nach den Anlagen 6a und 6b. 2 Eine Zusammenfassung von Behandlungsfällen zwischen den Bereichen vollstationär, stationsäquivalent und teilstationär erfolgt nicht. (5) Für Aufenthalte mit Aufnahmedatum aus unter- schiedlichen Jahren erfolgt keine Fallzusammen- fassung. § 3 Verlegung (1) 1 Im Falle der Verlegung in ein anderes Kran- kenhaus rechnet jedes beteiligte Kran­ kenhaus die Entgelte auf Basis der im eigenen Krankenhaus erfassten Daten ab. 2 Eine Verlegung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn zwischen der Entlas­ sung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in ei- nem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stun- den vergangen sind. (2) Wird ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt und von diesem oder einem anderen Kran- kenhaus in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), gelten die Regelungen zur Fall- zusammenfassung entsprechend den Vorgaben zur Wiederaufnahme nach § 2. (3) 1 Unterliegt ein Krankenhaus neben dem Gel- tungsbereich der Bundespflegesatz­ verordnung auch dem Geltungsbereich des Krankenhau- sentgeltgesetzes, sind diese unterschiedlichen Geltungsbereiche im Falle von internen Verle- gungen wie eigenständige Krankenhäuser zu behandeln. 2 Für den Geltungsbereich der Bun­ despflegesatzverordnung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend den. 3 Bei Verlegungen innerhalb eines Krankenhauses am selben Kalendertag aus dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverord- nung in den Geltungsbereich des Krankenhausent- geltgesetzes ist abweichend von § 1 Absatz 3 der Verlegungs­ tag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig. (4) 1 Wird ein Patient in demselben Krankenhaus sowohl vollstationär, stationsäquiva­ lent oder teil- stationär behandelt, so sind diese Fälle jeweils ge- trennt zu betrach­ ten. 2 Eine Zusammenfassung von vollstationären, stationsäquivalenten und teilsta­ tionären Behandlungsfällen erfolgt nicht. 3 Innerhalb der Bereiche finden die Rege­ lungen zur Wiederauf- nahme nach § 2 und zur Verlegung nach den Ab- sätzen 1 bis 3 Anwendung. 4 Bei interner Verlegung bzw. Wechsel am selben Kalendertag zwi­ schen vollstationärer, stationsäquivalenter oder teilstatio- närer Behandlung inner­ halb des Geltungsbereichs der Bundespflegesatzverordnung, ist dieser Verle­ gungstag abweichend von § 1 Absatz 3 für den ver- legenden Bereich nicht abrech­ nungsfähig. § 4 Jahreswechsel bei Extremlangliegern 1 Sofern ein im Jahr 2018 oder zuvor aufgenomme- ner Patient am 31. Dezember 2019 noch nicht ent- lassen wurde, wird für Zwecke der Abrechnung eine Entlassung zum 31. Dezember 2019 angenommen. 2 Eine Fallzusammenfassung nach § 2 Absatz 1 und 2 findet nicht statt. Die Abrechnung ab dem 1. Ja- nuar 2020 wird für Patienten nach den Sätzen 1 bis 2 nach den dann gültigen Kodierregeln, ICD- und OPS-Katalogen und Ent­ geltkatalogen durchge-