PEPPV 2019 474 führt. 4 Die Zählung der Berechnungstage beginnt mit dem 1. Ja­ nuar 2020 neu. § 5 Zusatzentgelte (1) 1 Zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen be- werteten Entgelten nach den Anla­ gen 1a, 2a und 6a oder zu den Entgelten nach den Anlagen 1b, 2b, und 6b können bundeseinheitliche Zusatzentgelte nach dem Zusatzentgelte-Katalog nach Anla­ ge 3 abgerechnet werden. 2 Neben Zusatzentgelten sind auch ergänzende Tagesentgelte nach § 6 abre- chenbar. 3 Die Zusatzentgelte nach Satz 1 sind mit Inkrafttre­ ten der Vereinbarung (§ 11) abrechenbar. (2) 1 Für die in Anlage 4 benannten, mit dem bun- deseinheitlichen Zusatzentgelte­ -Katalog nicht bewerteten Leistungen vereinbaren die Vertrags- parteien nach § 11 BPflV krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Absatz 1 BPflV. 2 Diese können zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten nach den Anlagen 1a, 2a und 6a oder den Entgelten nach den Anlagen 1b, 2b und 6b abgerechnet werden. 3 Für die unbewerteten Zusatzentgelte der Anlage 4 gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 BPflV entsprechend. 4 Können für die Leistungen nach Anlage 4 auf Grund einer fehlenden Verein- barung für den Vereinbarungszeitraum 2019 noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte ab- gerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600 Euro abzurechnen. 5 Wurden für Leistungen nach Anlage 4 für das Jahr 2019 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grund­ lage von § 8 Absatz 1 Satz 3 BPflV für jedes Zusatzentgelt 600 Euro abzurechnen. § 6 Ergänzende Tagesentgelte 1 Zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen be- werteten Entgelten nach den Anlagen 1a und 2a können bundeseinheitliche ergänzende Tagesent- gelte nach Anlage 5 abgerech­ net werden. 2 Dies gilt mit Ausnahme von dem ET02 auch an nicht abrechenbaren Ver­ legungstagen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und § 3 Absatz 4 Satz 4. 3 Neben ergän- zenden Tagesentgelten sind auch Zusatzentgelte nach § 5 abrechenbar. § 7 Teilstationäre Leistungen (1)1 Für teilstationäre Leistungen können für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag der Kranken- hausbehandlung Entgelte nach Anlage 2a oder 2b abgerechnet werden. 2 Dies gilt auch für den Ver- legungs- oder Entlassungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag oder Verlegungstag nach § 3 Absatz 4 Satz 4 ist. (2)1 Für mit Bewertungsrelationen bewertete teil- stationäre Leistungen gelten die Regelungen der Wiederaufnahme nach § 2 und die Regelungen zur Verlegung nach § 3 entsprechend. 2 Eine Zusam- menfassung von vollstationären oder stationsäqui­ valenten Leistungen mit teilstationären Leistungen erfolgt nicht. (3) Wird ein Patient an demselben Tag innerhalb des Krankenhauses von einer teilsta­ tionären Be- handlung in eine vollstationäre oder stationsäquiva- lente Behandlung verlegt, kann für den Verlegungs- tag abweichend von § 1 Absatz 3 kein teilstationä­ res Entgelt abgerechnet werden. § 8 Sonstige Entgelte 1 Für die unbewerteten Entgelte der Anlagen 1b, 2b und 6b gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 BPflV in Verbin- dung mit § 1 Abs. 3 entsprechend. 2 Für teilstationä- re Behandlungen gelten die Vorgaben gemäß § 7 Absatz 1 entsprechend. 3 Können für die Leistungen nach Anlage 1b auf Grund einer fehlenden Verein- barung für den Vereinbarungszeitraum 2019 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerech- net werden, sind für jeden vollstationären Berech- nungstag 250 Euro abzurechnen. 4 Können für die Leistungen nach Anlage 2b auf Grund einer fehlen- den Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2019 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden teilstationären Berechnungstag 190 Euro abzurechnen. 5 Können für die Leistungen nach Anlage 6b auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeit- raum 2019 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden stati- onsäquivalenten Berechnungstag 200 Euro abzu- rechnen. 6 Wurden für Leistungen nach den Anlagen