PEPPV 2019 475 CT 1b und 2b für das Jahr 2019 keine Entgelte ver- einbart, sind im Ein­ zelfall auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 Satz 3 BPflV für jeden vollstationären Be­ rechnungstag 250 Euro und für jeden teilstati- onären Berechnungstag 190 Euro abzurechnen. § 9 Kostenträgerwechsel Tritt während der vollstationären, stationsäquiva- lenten oder teilstationären Behandlung ein Zustän- digkeitswechsel des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungs- pflichtig ist. § 10 Laufzeit der Entgelte und anzuwendender Basisentgeltwert (1) 1 Die bewerteten Entgelte nach den Anlagen 1a, 2a, 3 und 5 sind abzurechnen für Patienten, die ab dem 1. Januar 2019 in das Krankenhaus aufgenommen den. 2 Bei Jahresüberliegern sind die Berechnungstage des neuen Kalenderjahres für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte (PEPP und ET) mit dem für das neue Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Basisent- geltwert abzu­rechnen. 3 Bei unterjähriger Genehmi- gung des Krankenhausbudgets gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 BPflV sind die Berechnungstage für mit Bewertungsrelatio­ nen bewertete Entgelte ab dem Tag des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2019 mit dem neuen genehmigten krankenhausin- dividuellen Basisentgeltwert un­ ter Berücksichtigung von Ausgleichsbeträgen nach § 15 Absatz 2 BPflV abzurechnen. (2) 1 Die unbewerteten Entgelte nach den Anla- gen 1b, 2b, 4 und 6b sind gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 BPflV grundsätzlich vom Beginn des neuen Vereinbarungszeit­ raums an zu erheben. 2 Bei un- terjähriger Genehmigung des Krankenhausbudgets gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 BPflV sind die Berech- nungstage für unbewertete PEPP nach den Anla- gen 1b, 2b und 6b ab dem Tag des Wirksamwer- dens der Budgetvereinbarung 2019 mit den neuen genehmigten krankenhausindividuellen Entgelten abzurechnen. (3) 1 Sofern für ein Krankenhaus zum 1. Januar 2019 noch keine genehmigte Budget­ vereinbarung für das zum 1. Januar 2018 verpflichtend einzu- führende Vergütungs­ system nach § 17d KHG vorliegt, können die Vertragsparteien nach § 11 BPflV einen vorläufigen krankenhausindividuel- len Basisentgeltwert vereinbaren. 2 Kann für die Abrechnung von Patienten, die ab dem 1. Januar 2019 in das Krankenhaus aufgenommen werden, auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch kein kran­ kenhausindividueller Basisentgeltwert ange- wendet werden, gilt für diesen ersatzweise ein Wert in Höhe von 280 €. 3 Aus der Abrechnung nach den Sätzen 1 und 2 entstehende Mehr- oder Minder- erlöse werden vollständig ausgeglichen. 4 Für Pati­ enten, die ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen werden, ist eine Abrechnung mit weitergeltenden tagesgleichen Pflegesätzen ausgeschlossen. § 11 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. (2) 1 Die §§ 1 bis 10 einschließlich der Anlagen zu dieser Vereinbarung treten am 1. Januar 2019 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. 2 Kann der Entgeltkatalog 2020 erst nach dem 1. Januar 2020 angewendet werden, sind die §§ 1 bis 10 einschließlich der Anlagen zu dieser Vereinbarung bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach § 17d Absatz 3 KHG entspre- chend wei­ ter anzuwenden.