PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 484 11. § 1 Abs. 8: Dialysebehandlung Vollstationäre Aufnahme: 01.03.2018 Vollstationäre Entlassung: 08.03.2018 PEPP-Eingruppierung: PA02B Der Patient ist dialysepflichtig und wird im eigenen Krankenhaus behandelt. Dieses verfügt über eine eigene Dialyseeinrichtung im Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes. Tage der Dialysebehandlung: 02.03.2018 04.03.2018 06.03.2018 Neben dem PEPP-Entgelt (Siehe Fallbeispiel 1) kann das Krankenhaus zusätzlich die Leistung der Dialyse abrechnen. Abzurechnende DRG: L90C Bewertungsrelation: 0,087 Landesbasisfallwert: 3.000 € Abrechnung der Dialyse: = 3 x (0,087 x 3.000,00 €) = 3 x 261,00 € Entgeltbetrag: = 783,00 € 12. § 2 Abs. 1: Wiederaufnahme und Wechsel zwischen voll- und teilstationärer Behandlung Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt B Teilstationäre Aufnahme: Teilstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt C Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Die Aufenthalte A und C sind zusammenzufassen, da die Wiederaufnahme innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung erfolgte und beide Aufenthalte in dieselbe Strukturkategorie eingestuft werden. Da nach § 3 Abs. 4 voll- und teilstationäre Aufenthalte getrennt zu betrachten sind, wird Aufenthalt B bei der Prüfung der Fallzusammenfassung von Aufenthalt A und C nicht berücksichtigt. 11.06.2018 PA04C (vollstationär) 04.06.2018 09.06.2018 PA03B (vollstationär) 19 6 16.06.2018 TA02Z (teilstationär) 6 21.06.2018 09.07.2018