PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 485 CU 13. § 2 Abs. 1: Wiederaufnahme und Wechsel der Strukturkategorie Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Strukturkategorie: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt B Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Strukturkategorie: Anzahl Berechnungstage: Die Aufenthalte sind nicht zusammenzufassen. Der Patient wurde bei seinem zweiten Aufenthalt nicht in dieselbe Struktukategorie eingestuft, wie bei seinem ersten Aufenthalt. Hinweis: Bei Aufenthalten aus verschiedenen Jahren sind nach § 2 Abs. 5 auch Fallzusammenfassungen bei unterschiedlichen Strukturkategorien vorzunehmen. 14. § 2 Abs. 1: Wiederaufnahme und Wechsel der Strukturkategorie Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt B Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt C Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Keiner der Fälle ist mit einem anderen Fall zusammenzufassen, da die Vorgaben des § 2 nicht erfüllt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 würde eine Zusammenfassung nur erfolgen, wenn die vorangegangene Behandlung in dieselbe Strukturkategorie eingestuft wird. Dies trifft sowohl auf Krankenhausaufenthalt B als auch C nicht zu. Daher sind alle Aufenthalte separat abzurechnen. 6 21.06.2018 8 PP10B Psychosomatik, vollstationär P003B (Prä-Strukturkategorie) 15.05.2018 01.06.2018 Psychiatrie, vollstationär 25.05.2018 PA03B 10.05.2018 03.06.2018 PA04C (Strukturkategorie Psychiatrie, vollstationär) 19 10.05.2018 15.05.2018 PA03B (Strukturkategorie Psychiatrie, vollstationär) 6 17.05.2018 29.05.2018 13