PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 486 15. § 2 Abs. 2: Fallzusammenfassung innerhalb von 90 Tagen Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt B Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt C Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Die Aufenthalte A und B sind zusammenzufassen, da die Wiederaufnahme innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung erfolgte und innerhalb von 90 Tagen ab dem Aufnahmetag des Aufenthaltes A erfolgte. Nach § 2 Abs. 3 ist eine Neueinstufung in ein Entgelt mit den Daten aller zusammenzufassender Aufenthalte durchzuführen. Der zusammengefasste Fall hat 100 Berechnungstage. 16. § 2 Abs. 4 Satz 1: Fallzusammenfassung von bewerteten und unbewerteten Entgelten Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt B Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Die Aufenthalte sind nicht zusammenzufassen. Der Patient wurde beim ersten Aufenthalt in eine bewertete PEPP und beim zweiten Aufenthalt in eine unbewertete PEPP eingruppiert. Bei Aufenthalten mit Aufnahmetag aus unterschiedlichen Jahren sind für den Jahreswechsel 2017/2018 nach § 2 Abs. 5 auch Fallzusammenfassungen zwischen bewerteten und unbewerteten Entgelten vorzunehmen. Ab dem Jahreswechsel 2018/2019 erfolgt keine Fallzusammenfassung von Aufenthalten mit Aufnahmetag aus unterschiedlichen Jahren mehr. Bei Aufenthalten mit stationsäquivalenter Behandlung sind nach § 2 Abs. 4 Fallzusammenfassungen auch bei unbewerteten Entgelten vorzunehmen. 24.06.2018 10.05.2018 PA03B 46 PA03B PA04C 02.07.2018 15.09.2018 24.08.2018 19 54 15.05.2018 10.05.2018 28.08.2018 PA03B 20.05.2018 Der dritte Aufenthalt ist mit den beiden vorangehenden Aufenthalten nicht zusammenzufassen, da dieser erst ab Überschreitung der 90 Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift der Zusammenfassun fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird. 27.05.2018 8 PA17Z 6