PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 488 19. § 3 Abs. 3: Verlegungen zwischen den Geltungsbereichen der Bundespflegesatzverordnung und des Krankenhausentgeltgesetzes innerhalb eines Krankenhauses Krankenhaus A Geltungsbereich: Bundespflegesatzverordnung - PEPP Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Verlegung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: 5 (ohne Verlegungstag) Krankenhaus A Geltungsbereich: Krankenhausentgeltgesetz Aufenthalt B Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Verlegung: DRG-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Krankenhaus A Geltungsbereich: Bundespflegesatzverordnung - PEPP Aufenthalt C Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Die Aufenthalte im Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung sind zusammenzuführen, da die Kriterien der Verlegung bzw. Wiederaufnahme erfüllt wurden. Das Krankenhaus kann für den Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung 11 Berechnungstage abrechnen. Der Verlegungstag (15.05.2018) ist nach § 3 Abs. 3 Satz 3 nicht abrechnungsfähig. Zudem kann das Krankenhaus für den Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes die DRG F02A abrechnen. 20. § 4: Jahreswechsel bei Extremlangliegern (Umstieg des Krankenhauses im Jahr 2017 vor der Aufnahme des Patienten) Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: Der Patient wurde im Vorjahr aufgenommen und bis zum 31.12. des laufenden Jahres (2018) noch nicht entlassen. Zum Zwecke der Abrechnung erfolgt zum 31.12.2018 eine Entlassung des Patienten. Der Fall ist aufzuteilen: Vollstationäre Aufnahme: Entlassung (zum Zwecke der Abrechnung): Anzahl Berechnungstage: PEPP-Eingruppierung: PA02B Da das Krankenhaus im Jahr 2017 vor Aufnahme des Patienten umgestiegen ist, sind für den Zeitraum der vollstationären Aufnahme bis zum 31.12.2018 400 Berechnungstage der PEPP PA02B abzurechnen. Aufnahme (zum Zwecke der Abrechnung): Vollstationäre Entlassung: Die Berechnungstage ab dem 01.01.2019 sind mit dem dann geltenden PEPP-Entgeltkatalog für das Jahr 2019 abzurechnen. 08.08.2019 31.12.2018 400 08.08.2019 27.11.2017 19.05.2018 10.05.2018 15.05.2018 PA03B 15.05.2018 19.05.2018 4 F02A 24.05.2018 6 PA03B 27.11.2017 01.01.2019 Seite 11