496 PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 496 26. § 3 Abs. 4 : Wechsel zwischen vollstationärer und stationsäquivalenter Behandlung Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt B Beginn der stationsäquivalenten Behandlung: Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt C Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Die Aufenthalte A und C sind zusammenzufassen, da die Wiederaufnahme innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung erfolgte. Da nach § 3 Abs. 4 vollstationäre, stationsäquivalente und teilstationäre Aufenthalte getrennt zu betrachten sind und somit keine Zusammenfassung von vollstationären mit stationsäquivalenten Aufenthalten erfolgt, wird Aufenthalt B nicht mit Aufenthalt A und C zusammengefasst. 04.06.2018 09.06.2018 PA03B (vollstationär) 6 11.06.2018 PA04C (vollstationär) 19 16.06.2018 QA80Z (stationsäquivalent) 6 21.06.2018 09.07.2018 Anmerkung der Redaktion: Die Vertragsparteien haben auf eine redaktionelle Anpassung der Fallbeispiele in 2019 verzichtet. Es wird auf die Fallbeispiele 2018 verwiesen.