Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 498 (3) Krankenhäuser und Abteilungen für Psychoso- matik, die nicht vom Geltungsbereich der Psych- PV erfasst werden, unterliegen grundsätzlich kei- ner Nachweispflicht für die Jahre 2016 bis 2019. Unabhängig davon haben Krankenhäuser, die die Psych-PV im Einvernehmen mit den anderen Ver- tragsparteien nach § 11 BPflV für die Psychiatrie und Psychosomatik ge­ meinsam anwenden, den Nachweis für beide Versorgungsbereiche gemein- sam zu führen. (4) Krankenhäuser, die Modellvorhaben zur Ver- sorgung psychisch kranker Menschen gemäß § 64b SGB V vereinbart haben und auf dieser Grundlage die Psych-PV für die Patienten des Modellvorhabens nicht anwenden, sind von der Nachweispflicht hinsichtlich der Patienten des Mo- dellvorhabens befreit. (5) Der Nachweis zur Psych-PV umfasst alle di- agnostischen, therapeutischen und pflegerischen Tätigkeiten für den voll- und teilstationären Bereich. Ab dem Jahr 2018 sind dabei auch die stations- äquivalenten psychiatrischen Behandlungen nach § 115d SGB V einzubeziehen. (6) Nicht umfasst sind Tätigkeiten in der vor- und nachstationären Behandlung nach § 115a SGB V, im psychiatrischen Konsiliardienst für an- dere nicht-psychiatrische Fachabteilungen, in der ambulanten Versorgung einer psychiatrischen Institutsambulanz oder einem Medizinischen Ver- sorgungszentrum, in der Forensik, in der medizi- nischen Rehabilitation, in Forschung und Lehre, in Krankenpflegeschulen, in der ambulanten So- ziotherapie gemäß § 37a SGB V oder in anderen, nicht der Psych-PV unterliegenden Leistungsberei- chen des Krankenhauses. (7) Der Nachweis zur Psych-PV umfasst neben dem Regeldienst einschließlich des Stationssockels nach § 5 Abs. 2 Psych-PV auch die Ausfallzeiten nach § 6 Abs. 1 Psych-PV, die Leitungskräfte nach §  7 Psych-PV, Ersetzungen von Berufsgruppen nach § 6 Abs. 2 Psych-PV, Abweichungen bei der Zahl der Personalstellen nach § 3 Abs. 4 Psych-PV, Tätigkeitsanteile für Nachtdienste, Bereitschafts- dienste, ärztliche Rufbereitschaft, ärztlichen Kon- siliardienst in den psychiatrischen Fachabteilungen des Krankenhauses sowie Tätigkeiten in Nachtklini- ken nach § 3 Abs. 2 S. 2 Psych-PV. (8) Grundlage des Nachweises zur tatsächlichen Stellenbesetzung und zur zweckentsprechenden Mittelverwendung ist eine mindestens nach Be- rufsgruppen und Leistungsbereichen differenzie- rende Vollkräftestatistik des Krankenhauses oder Personalkostenverrechnung, die eine sachgerechte Abgrenzung der Tätigkeiten gemäß der Absätze 5 bis 7 gewährleistet. (9) Der Nachweis umfasst die in § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Psych-PV aufgeführten Berufsgrup­ pen. Um die veränderten Personalstrukturen aufgrund von Weiterentwicklungen in Therapie und Pflege seit Inkrafttreten der Psych-PV zu berücksichtigen, kön- nen nach § 6 Abs. 2 Psych-PV und den Vorgaben dieser Vereinbarung auch weitere Berufsgruppen als Psych-PV-Personal angerechnet werden. § 3 Vereinbarte Stellenbesetzung (1) Der Nachweis der vereinbarten und somit budgetrelevanten Stellenbesetzung erfolgt in jah- resdurchschnittlichen Vollkräften, gegliedert nach den Psych-PV-Berufsgruppen. (2) Ebenso sind die vereinbarten und somit bud- getrelevanten Kosten je Vollkraft, gegliedert nach den Psych-PV-Berufsgruppen, nachzuweisen. (3) Für den Nachweis der vereinbarten Vollkräf- te sind die Tätigkeiten der Psych-PV gemäß § 2 zu berücksichtigen. Dabei sind Bereitschafts- dienste und ärztliche Rufbereitschaft berufsgrup­ penbezogen als Vollkräfte zu berücksichtigen. (4) Für die Ermittlung des Umsetzungsgrades der Psych-PV nach § 6 ist die Stellenbesetzung in Vollkräften für eine vollständige Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV erforderlich. Hierzu haben die Vertragsparteien nach § 11 BPflV im Rahmen der Budgetverhandlungen neben den vereinbarten, budgetrelevanten Vollkräften zudem die Anzahl der Vollkräfte je Psych-PV­Berufsgruppe bei vollstän- diger Umsetzung der Psych-PV zu vereinbaren. Die dem Budget zugrunde gelegte vereinbarte Stellenbesetzung darf nur in Ausnahmefällen (z. B. Stufenplan) von der Stellenbesetzung, die für eine vollständige Umsetzung der Vorgaben der Psych- PV erforderlich ist, abweichen.