Vereinbarung nach § 115d Abs. 2 SGB V 505 CW Vereinbarung zur Stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nach § 115d Abs. 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Priva- ten Krankenversicherung und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 115d Abs. 2 SGB V die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung, an die Beauftra­ gung von an der ambulanten psychiatrischen Be- handlung teilnehmenden Leistungserbringern oder anderen zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung berechtigten Krankenhäusern und an die Dokumentation der stationsäquivalenten psych- iatrischen Behandlung. § 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt nach § 115d Abs. 1 Satz 1 SGB V für psychiatrische Krankenhäuser mit re- gionaler Versorgungsverpflichtung sowie für Allge- meinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regio- naler Versorgungsverpflichtung. § 2 Grundsätze (1) Die stationsäquivalente psychiatrische Be- handlung umfasst eine Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld durch mobile fachärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und der Komplexität der Behandlung ei- ner vollstationären Behandlung. Es handelt sich um eine integrierte multimodale psychiatrische Be- handlung anhand einer ärztlich geleiteten Thera- piezielplanung. (2) Die Entscheidung über die Erbringung einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung unterliegt bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen der therapeutischen und orga- nisatorischen Entscheidung des Krankenhauses. Entscheidungsleitend ist, auf welche Weise das Therapieziel bei einem Patienten mit Kranken- hausbehandlungsbedürftigkeit am ehesten zu er- reichen ist. (3) Es gilt das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V. § 3 Eignung des häuslichen Umfelds (1) Die stationsäquivalente psychiatrische Be- handlung im häuslichen Umfeld setzt voraus, dass die Gegebenheiten des häuslichen Umfeldes eine adäquate Behandlungsdurchführung zulassen und Faktoren oder Personen im häuslichen Umfeld dem Erreichen des Behandlungsziels nicht entge- genstehen. (2) Die für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung zuständige fachärztliche Leitung hat sowohl zu Beginn der stationsäquivalenten psychi- atrischen Behandlung als auch im Behandlungs- verlauf festzustellen, dass das häusliche Umfeld für die Erreichung des Behandlungsziels geeignet ist. (3) Zu Faktoren, die dem Behandlungsziel entge- genstehen, gehören insbesondere eine drohende Kindeswohlgefährdung und keine Möglichkeit zum therapeutischen Vier-Augen-Gespräch. Zwischen dem Krankenhaus, dem Patienten und seinem häuslichen Umfeld ist zu klären, wie die Versorgung des Patienten sichergestellt wird. § 4 Zustimmung des häuslichen Umfeldes Alle im selben Haushalt lebenden volljährigen Personen müssen der stationsäquivalenten psy- chiatrischen Behandlung zustimmen. Dies gilt ins- besondere auch im Falle sich ändernder Behand- lungsbedingungen. Bei der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung von Patienten, die in