Vereinbarung nach § 115d Abs. 2 SGB V 507 CW des üblichen Tagesdienstes sicherzustellen (Ruf- bereitschaft). (3) Darüber hinaus ist eine jederzeitige, 24 Stun- den an sieben Tagen in der Woche, ärztliche Ein- griffsmöglichkeit durch das Krankenhaus zu ge- währleisten. Bei kurzfristigen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Patienten muss umgehend mit einer vollstationären Aufnahme rea- giert werden können. § 10 Anforderungen an die Beauftragung von weiteren Leistungserbringern (1) In geeigneten Fällen, insbesondere wenn dies der Behandlungskontinuität dient oder aus Grün- den der Wohnortnähe sachgerecht ist, kann das zuständige Krankenhaus an der ambulanten psy- chiatrischen Behandlung teilnehmende Leistungs- erbringer oder ein anderes zur Er­ bringung der stationsäquivalenten Behandlung berechtigtes Krankenhaus mit der Durchführung von Teilen der Behandlung beauftragen. (2) Die therapeutische und organisatorische Ge- samtverantwortung für die stationsäquivalente psy- chiatrische Behandlung liegt auch bei der Beauftra- gung Dritter nach Abs. 1 bei dem Kran­ kenhaus, das den Patienten zur Behandlung aufgenommen hat. (3) Aus der Gesamtverantwortung des Kranken- hauses ergibt sich, dass nicht mehr als die Hälfte der stationsäquivalenten psychiatrischen Behand- lung per Beauftragung an Dritte delegiert werden darf. Maßgeblich für die Beurteilung des Behand- lungsanteils sind die Therapiezeiten an den nach § 115d SGB V behandelten Fälle pro Budgetjahr. § 11 Anforderungen an die Dokumentation In der Patientenakte (1) Das Krankenhaus hat dafür Sorge zu tragen, dass in der Patientenakte die Krankenhausbe- handlungsbedürftigkeit mit dem Aufnahmebefund und der Anamnese beziehungsweise Fremda- namnese dokumentiert wird. Die Patientenakte umfasst zudem die Therapiezielplanung und die Verlaufsdokumentation. Vom Patienten zu vertre- tende Gründe eines nicht zustande gekommenen direkten Kontaktes nach § 8 Abs. 2 sind ebenfalls zu dokumentieren. (2) Das Krankenhaus ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung der Eignung des häuslichen Umfeldes nach § 3 in der Patientenakte zu vermerken. (3) Die Zustimmung nach § 4 der volljährigen Per- sonen, die mit dem Patienten im selben Haushalt leben, beziehungsweise die Zustimmung der Ein- richtung, in der der Patient lebt, ist in der Patienten- akte zu vermerken. (4) Die Ergebnisse der Prüfungen sowie die even- tuell daraus abgeleiteten Maßnahmen nach den §§ 5 und 6 sind vom Krankenhaus in der Patienten- akte zu vermerken. (5) Für jeden stationsäquivalenten Behandlungs- fall erfolgt in der Patientenakte die berufsgruppen- bezogene namentliche Dokumentation der teilneh- menden und entschuldigten Mitglieder des Behand- lungsteams an der wöchentlichen Fallbesprechung nach § 7 Abs. 4. (6) Das Krankenhaus hat die ordnungsgemäße Durchführung der Dokumentation durch Dritte nach § 10 im Einzelnen anzuordnen und sicherzustellen. § 12 Anforderungen an die Datenübermittlung nach § 301 SGB V an die Krankenkassen und an die privaten Krankenversicherungen (1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, im Rahmen der Datenübertragung nach § 301 SGB V die stati- onsäquivalente psychiatrische Behandlung kennt- lich zu machen. Es ist dabei der Ort des häuslichen Umfelds (Privatwohnung, Pflegeheim, weitere Wohnformen) kenntlich zu machen. (2) Darüber hinaus hat das Krankenhaus die Therapiezeiten am Patienten separat und berufs- gruppenspezifisch (Ärzte, Psychologen, Pflege- fachpersonen, Spezialtherapeuten) an die Kran- kenkassen zu übermitteln. Fahrzeiten sind dabei nicht berücksichtigt.