KHEntgG 49 AB legende ausführliche Begründung zu den Voraus- setzungen nach Satz 1 zu übermitteln. 4 Soweit für die palliativmedizinische Versorgung durch Palliati- vdienste noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Palliativdienste entwickelten Kriterien ein geson- dertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1 Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Ab- satz 1 Satz 1 und Absatz 2a vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlössumme zu bilden. 2 Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2 und die Zusat- zentgelte für die Behandlung von Blutern. 3 Für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme sind Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. 4 Für besondere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, gelten darüber hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen  1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entspre- chend, wobei anstelle der Veränderungsrate als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössum- me der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1 gilt; die Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich der Einrichtung und nur insoweit vorzule- gen, wie die anderen Vertragsparteien nach § 11 nicht darauf verzichten. 5 Wird eine Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbart, so ist die von den Vertragsparteien ver- einbarte Erlössumme um 40 Prozent dieser Erhö- hungsrate zu erhöhen, erstmals für das Jahr 2018, wobei der Erhöhungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; für diese Erhöhung der Erlössumme gilt keine Begrenzung durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 b Satz 1. 6 Die Erlössumme ist insoweit zu vermindern, als sie Pflegepersonalkosten umfasst, die über das Pflegebudget nach § 6a finanziert werden. (4) 1 Auf Verlangen der besonderen Einrichtung werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhaus- behandlung in die Bundesrepublik Deutschland ein- reisen, sowie Leistungen für Empfängerinnen und Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen der Erlössumme vergütet. § 6a  Vereinbarung eines Pflegebudgets (1) 1 Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren zur Finanzierung der Pflegepersonalkosten nach § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die dem einzelnen Krankenhaus entstehen, ein Pflegebudget. 2 Das Pflegebudget umfasst nicht 1.  die Entgelte, die im Erlösbudget nach § 4 oder in der Erlössumme nach § 6 Absatz 3 berück- sichtigt werden, 2.  die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 3.  die Entgelte nach § 6 Absatz 2 und 4.  die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blu- tern. 3 Das Pflegebudget ist zweckgebunden für die Fi- nanzierung der Pflegepersonalkosten nach Satz 1 zu verwenden. 4 Nicht zweckentsprechend verwen- dete Mittel sind zurückzuzahlen. (2) 1 Ausgangsgrundlage für die Ermittlung des Pflegebudgets ist die Summe der im Vorjahr für das jeweilige Krankenhaus entstandenen Pflege- personalkosten. 2 Bei der Ermittlung sind weiter- hin die für das Vereinbarungsjahr zu erwartenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu be- rücksichtigen, insbesondere bei der Zahl und der beruflichen Qualifikation der Pflegevollkräfte sowie bei der Kostenentwicklung. 3 Weichen die tatsäch- lichen Pflegepersonalkosten von den vereinbarten Pflegepersonalkosten ab, sind die Mehr- oder Min- derkosten bei der Vereinbarung der Pflegebudgets für das auf das Vereinbarungsjahr folgende Jahr zu berücksichtigen, indem das Pflegebudget für das Vereinbarungsjahr berichtigt wird und Ausgleichs- zahlungen für das Vereinbarungsjahr geleistet werden. 4 Das Pflegebudget ist in seiner Entwick- lung nicht durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1 begrenzt. 5 Die irtschaftlichkeit der dem einzelnen Krankenhaus entstehenden Pflege- personalkosten wird nicht geprüft; die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich verein- barter Vergütungen gilt als wirtschaftlich, für eine darüber hinausgehende Vergütung bedarf es eines