508 Vereinbarung nach § 115d Abs. 2 SGB V 508 § 13 Inkrafttreten, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt zum 1. August 2017 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Mo­ naten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2018, schriftlich gekündigt werden. (2) Für den Fall der Kündigung erklären die Ver- einbarungspartner ihre Bereitschaft, an dem Ab- schluss einer neuen Vereinbarung mitzuwirken. (3) Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG auf Antrag eines Vereinba- rung spartners. (4) Bis zur Neuvereinbarung bzw. deren Festset- zung durch die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG gilt die Vereinbarung fort. § 14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen die- ser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksam- keit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird eine Bestimmung vereinbart, die dem zulässigerweise am nächsten kommt, was die Vereinbarungspart- ner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit bedacht hätten.