508 Vereinbarung nach § 115d Abs. 2 SGB V 508 § 13 Inkrafttreten, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt zum 1. August 2017 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Mo naten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2018, schriftlich gekündigt werden. (2) Für den Fall der Kündigung erklären die Ver- einbarungspartner ihre Bereitschaft, an dem Ab- schluss einer neuen Vereinbarung mitzuwirken. (3) Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG auf Antrag eines Vereinba- rung spartners. (4) Bis zur Neuvereinbarung bzw. deren Festset- zung durch die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG gilt die Vereinbarung fort. § 14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen die- ser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksam- keit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird eine Bestimmung vereinbart, die dem zulässigerweise am nächsten kommt, was die Vereinbarungspart- ner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit bedacht hätten.