KHEntgG 50 sachlichen Grundes. 6 Sofern das Krankenhaus ab dem Jahr 2020 Maßnahmen ergreift oder bereits ergrif­ fene Maßnahmen fortsetzt, die zu einer Ent- lastung von Pflegepersonal in der unmittelbaren Patienten­ versorgung auf bettenführenden Stati- onen führen, ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu verein­ baren, inwieweit hierdurch ohne eine Beeinträchti­ gung der Patientensicherheit Pflege- personalkosten eingespart werden. 7 Die Höhe der eingesparten Pflegepersonalkosten ist im Pflege- budget in einer Höhe von bis zu 3 Prozent des Pflegebudgets er­ höhend zu berücksichtigen. 8 Die Pflegepersonalkos­ ten einsparende Wirkung von Maßnahmen nach Satz 6 ist vom Krankenhaus zu begründen und die Durchführung der Maßnahmen ist nachzuweisen. (3) 1 Der Krankenhausträger hat vor der Vereinba­ rung des jeweiligen Pflegebudgets den anderen Vertragspartnern die jahresdurchschnittliche Stel­ lenbesetzung in Pflegevollkräften, gegliedert nach Berufsbezeichnungen, sowie die Pflegepersonal­ kosten nachzuweisen. 2 Dazu hat der Krankenhaus­ träger jeweils die entsprechenden Ist-Daten des abgelaufenen Jahres, die Ist-Daten des laufenden Jahres sowie die Forderungsdaten für den Verein­ barungszeitraum vorzulegen. 3 Nach Ablauf des Ver­ einbarungsjahres hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 11 und dem Insti­ tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zudem jährlich jeweils bis zum 30. April eine Be- stätigung des Jahresabschlussprüfers über die jahresdurch­ schnittliche Stellenbesetzung der Pfle- gevollkräfte, gegliedert nach Berufsbezeichnungen, sowie über die Pflegepersonalkosten und über die zweckent­ sprechende Mittelverwendung vorzulegen. 4 Die Vor­ gaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Num­ mer 8 sind zu beachten. (4) 1 Die Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgelt­ wert. 2 Der krankenhausindividuelle Pflegeentgelt­ wert wird berechnet, indem das für das Vereinba­ rungsjahr vereinbarte Pflegebudget dividiert wird durch die nach dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzie­ rungsgesetzes ermittelte voraussichtliche Summe der Bewertungsrelationen für das Vereinbarungs­ jahr. 3 Der für das jeweilige Jahr geltende kranken­ hausindividuelle Pflegeentgeltwert ist der Abrech­ nung der mit Bewertungsrelationen bewerteten ta­ gesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a für voll- und teilstationäre Bele­ gungstage zugrunde zu legen. (5) 1 Weicht die Summe der auf das Vereinba­ rungsjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a von dem vereinbarten Pflegebudget ab, so werden Mehr- oder Minderer­ löse vollständig ausgeglichen. 2 § 4 Absatz 3 Satz 7 und 9 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der ermit- telte Ausgleichsbetrag ist über das Pflegebudget für den nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum abzuwi­ckeln. (6) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gehen bei der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 die Summe der krankenhausindividuell ver- einbarten Mittel nach § 4 Absatz 8 und die Mittel nach § 4 Absatz 9 in dem Pflegebudget für das Jahr 2020 auf. 2 Die Mittel nach § 4 Absatz 9 gehen nur dann in dem Pflegebudget für das Jahr 2020 auf, soweit diese den Pflegepersonalkosten nach Absatz 1 Satz 1 zuzuordnen sind und es sich um laufende Kosten handelt. 3 Ist die für das Jahr 2020 zu verein­ barende Summe aus dem Gesamtbetrag nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und dem zu vereinbaren- den Pfle­ gebudget um mehr als 2 Prozent und für das Jahr 2021 um mehr als 4 Prozent niedriger als der je­ weils vereinbarte Vorjahreswert, ist für diese Jahre das Pflegebudget so zu erhöhen, dass da- mit die Minderung der Summe aus Gesamtbetrag und Pfle­ gebudget für das Jahr 2020 auf 2 Prozent und für das Jahr 2021 auf 4 Prozent begrenzt wird. 4 Diese Erhöhung des Pflegebudgets unterliegt nicht der Pflicht zur Rückzahlung für nicht zweckentspre­ chend verwendete Mittel nach der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8. 5 Satz 3 findet keine Anwendung bei einer Minderung der Summe aus Gesamtbetrag und Pflegebudget auf Grund von Leistungsrückgängen.