Telematikfinanzierungsvereinbarung 518 barung gem. § 291a Abs. 7b SGB V. 2 In diesem Fall fehlt es - mangels Anwendbarkeit der DKG/ GKV-Finanzierungsvereinbarung - an einer „an- deren Vereinbarung" i. S. v. § 1 Abs. 5 der KBV/ GKV-Finanzierungsvereinbarung. § 4  Konnektor und lnstitutionskarten (SMC-B) (1) Das Krankenhaus hat Anspruch auf eine man- dantenfähige Konnektorlösung zur performanten Anbindung der in § 3 genannten Organisations- bzw. 2 Leistungsbereiche an die Telematikinfrastruk- tur. 3 Hierfür kommen nach gegenwärtigem Kennt- nisstand als Lösungen entweder 1.  Konnektorenverbundlösungen auf Basis von Rechenzentrumskonnektor mit ein­ heitlicher Administrationsoberfläche oder 2. Einboxkonnektoren in Betracht. 4 Die Anzahl der dem Krankenhaus zu- stehenden Einboxkonnektoren oder Rechenzen- trumskonnektoren (Konnektorenverbundlösung) ergibt sich aus dem aufzurundenden Ergebnis der Division der anzubindenden Kartenterminals durch die maximale Anzahl der jeweils pro Einboxkonnek- tor oder Rechenzentrumskonnektor unterstützten Kartenterminals. 5 Verfügt das Krankenhaus über mehrere Standorte, bezieht sich der Anspruch auf jeden einzelnen Standort. 6 Maßgeblich hierfür ist der durch das bundesweite Verzeichnis der Kran- kenhausstandorte gem. § 2a Abs. 1 S. 1 KHG i. V. m. § 293 Abs. 6 SGB V von der Verzeichnis- stelle dokumentierte und im Internet veröffentlichte Standort eines Krankenhauses, sobald die Ver- zeichnisstelle ihren Betrieb aufgenommen hat. (2) Bestandteil jeder Konnektorlösung nach Abs. 1 ist die Ausstattung aller dem Krankenhaus zu- stehenden Konnektoren mit einer lnstitutionskarte (SMC-B), die unter anderem die berechtigte Insti- tution gegenüber dem VPN-Zugangsdienst gemäß dem Konzept „Architektur der Tl-Plattform" in der jeweils gültigen Fassung ausweist. (3) 1 Über die konkrete Ausgestaltung der Kon- nektorlösung (Einboxkonnektoren oder Rechen- zentrumskonnektoren) sowie die Festlegung der über die Mandantenverwaltung im Konnektor ab- zubildenden Leistungs- und Organisationsbereiche (Mandanten) gem. § 3 Abs. 2 entscheidet das Krankenhaus unter Beachtung des Grundsatzes derWirtschaftlichkeit. 2 Das Krankenhaus erhält für die jeweiligen Mandanten die erforderli­ che Anzahl von lnstitutionskarten (SMC-B) gem. Abs. 2. (4) Zur Gewährleistung einer hinreichenden Aus- fallsicherheit und Redundanz erhält das Kranken- haus eine zusätzliche SMC-B und für jeden Stand- ort einen Ersatzkonnektor. (5) 1 Zur Beschaffung der geeigneten Konnektor- lösung nebst lnstitutionskarten (SMC-B oder ent- sprechender Zertifikate) erhält das Krankenhaus entsprechende Konnektoren refinanziert. 2 Die Refinanzierung orientiert sich an dem günstigsten Marktpreis. 3 Für das 4. Quartal 2018 gilt: 1.  eine Pauschale i. H. v. 1.547,00 EUR pro Ein- boxkonnektor bzw. 2.  eine Pauschale i. H. v. 3.000,00 EUR pro Re- chenzentrumskonnektor (siehe An­ lage 1) und, falls zwei oder mehr Rechenzentrumskonnek- toren betrieben werden (ohne Zählung der Konnektoren nach Abs. 4), eine Pauschale i. H. v. 2000,00 EUR für eine Software, die eine integrierte Administrationsoberfläche bietet. 4 Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, sobald der von der gematik im Vergabe­ verfahren "Entwick- lung Modularer Konnektor" (EU-Bekanntmachung Nr. 2016/S 172- 309248 vom 7.9.2016) beauftragte Konnektor grundsätzlich für alle Krankenhäuser am Markt verfügbar ist und von VPN-Anbietern auch angeboten wird, innerhalb einer Frist von zwei Wo- chen eine Vereinbarung zu schließen, um unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation und des im Rahmen des Vergabeverfahrens vereinbar- ten Konnektorpreises die Erstattungspauschalen ab dem Folgequartal neu zu bemessen. 5 Dabei gilt für den Rechenzentrumskonnektor in Relation zum Einboxkonnektor der doppelte Preis. 6 Für die Bemessung der Pauschalen gilt immer der für den Tag der Installation vereinbarte Preis. (6) 1 Diese Vereinbarung erfasst noch nicht eine Ausstattung der Krankenhäu­ ser/Konnektoren mit Hardware-Sicherheitsmodulen Typ B (HSM-B). 2 Sobald ein HSM-B spezifiziert, erprobt, von der gematik zugelassen und am Markt verfügbar ist, wird über eine Pauschale für dessen Beschaffung und Betrieb verhandelt.