DRG-Systemzuschlag 529 CZ zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Köln gemeinsam sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel Mit dem Gesetz zur Änderung des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes (KHG) und der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV) (DRG-Systemzu- schlags-Gesetz) vom 16. März 2001 hat der Ge- setzgeber die Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG verpflichtet, die Finanzierung der Pflege und Weiterentwicklung des DRG-­ Vergütungssystems über eine Vereinbarung sicherzustellen. Der Ge- setzgeber hat in den vergangenen Jahren im Zuge verschiedener Gesetzgebungsverfahren weitere Tatbestände vorgegeben, die über den DRG-Sys- temzuschlag zu finanzieren sind. Die Selbstver- waltungspartner kommen den damit verbundenen Aufgaben mit der vorliegenden Vereinbarung auf der Rechtsgrundlage des § 17b Abs. 5 KHG nach. § 1  Erhebung des Zuschlags (1) 1 Für jeden abgerechneten voll- und teilstatio- nären Krankenhausfall wird vom Krankenhaus ein DRG-Systemzuschlag - im folgenden Zuschlag genannt - zusätzlich in Rechnung gestellt. 2 Bei Krankenhäusern, die Entgelte nach der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV) berechnen, gelten für die Erhebung des Zuschlags die Vorgaben des § 1 Abs. 5 der Vereinbarung über die pauschalie- renden Entgelte für die Psychiatrie und Psychoso- matik (PEPPV 2019). 3 Werden Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abgerech- net, erfolgt die Erhebung des Zuschlags analog der Fallzählung gemäß § 8 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2019 (FPV 2019). (2) 1 Hinsichtlich der Rechnungslegung und des Einzugs gelten die Regelungen in den Verträgen nach § 112 SGB V bzw. der jeweiligen Pflegesatz- bzw. Budgetvereinbarung. 2 Die Bestimmungen zur Datenübermittlung nach § 301 SGB V sind anzu- wenden. (3) 1 Der Zuschlag unterliegt gemäß § 17b Abs. 5 KHG nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität. 2 Er geht nicht in den Gesamtbetrag nach § 3 Abs. 2 BPflV, das Erlösbudget nach § 4 KHEntgG und die Erlös- summe nach § 6 Abs. 3 KHEntgG ein und wird bei der Ermittlung der entsprechenden Erlösausglei- che nicht berücksichtigt. § 2  Überweisung der Zuschlagssumme (1) 1 Das Krankenhaus meldet bis zum 15. März 2019 die für die Erhebung des Zuschlags im Jahr 2017 zu Grunde gelegten Ist-Fallzahlen: 1. Bei allen Krankenhäusern und Krankenhausbe- reichen, die im Jahr 2017 dem Anwendungsbe- reich des Krankenhausentgeltgesetzes unterla- gen, ergibt sich die Ist-Fallzahl aus der Summe der Ist-Daten für das abgelaufene Kalenderjahr gemäß E1, Spalte 2 (DRG-Fallpauschalen)1, gegebenenfalls E3.1 , Spalte 5 (fallbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG) und gege- benenfalls E3.3, Spalte 2 (tagesbezogene Ent- gelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG) der Aufstellung der Entgelte und Budget­ ermittlung (AEB). 1 Wurden im Jahr 2017 die bewerteten teilstationären Fallpauschalen L90B Niereninsuffizienz, teilstationär, Alter > 14 Jahre mit Peritoneal- dialyse und L90C Niereninsuffizienz, teilstationär, Alter > 14 Jahre ohne Peritonealdialyse gemäß Anlage 1 FPV 2017 abgerechnet, ist abweichend von der in E1, Spalte 2 anzugebenden Anzahl der DRG die Ist-Fallzahl maßgeblich. Aufgrund der quartals­ weisen Fall- zählung bei tagesbezogenen teilstationären Fallpauschalen ist die Fallzahl regelmäßig niedriger als die Anzahl der DRG. Vereinbarung nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungs­ gesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags (Stand 07.12.2018)