Hinweise DRG-Systemzuschlag 2019 533 CAA Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2019 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG-System­ zuschlags im Jahr 2019 verdeutlichen. Dabei wird unterschieden zwi- schen dem Anwendungsbereich der Bundespfle- gesatzverordnung (Teil 1) und dem Anwendungs­ bereich des Krankenhausentgeltgesetzes (Teil II). Darüber hinaus erfolgen noch Hinweise zum Mel- de- und Abrechnungsverfahren an die lnEK GmbH (Teil III). Teil I:  Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundes­ pflegesatzverordnung (BPflV) Zum 1. Januar 2013 erfolgte gemäß § 17d KHG die Einführung eines pauschalierenden Entgelt- systems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BPflV ist die Anwendung des Vergütungssystems ab dem 1. Januar 2018 für alle Krankenhäuser verbind- lich. Nach den Abrechnungsbestimmungen für das Jahr 2019 ist für Patienten, die ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen werden, eine Abrechnung mit weitergeltenden tagesgleichen Pflegesätzen aus- geschlossen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 PEPPV 2019). Daher sind ab dem Jahr 2019 für die Fallzählung allein die Vorgaben nach der PEPPV 2019 zu be- achten. 1  Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei teilstationären Fällen Gemäß § 1 Abs. 5 PEPPV 2019 zählt bei der Ab- rechnung von tagesbezogenen teilstationären Ent- gelten jede Aufnahme als ein Fall. Das bedeutet jedoch nicht, dass je Tag immer ein Fall zu zählen ist. Für teilstationäre Behandlungen gelten auch die Vorgaben zur Wiederaufnahme nach § 2 PEPPV, wonach mehrere teilstationäre Behandlungen bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen zu einem Fall zusammengefasst werden (s. unter Zif- fer 3). Für jeden teilstationären Fall ist - auch bei Zusam- menfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall gemäß § 2 Abs. 1 PEPPV 2019 - ein DRG-Sys- temzuschlag abzurechnen. 2  Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Patienten mit nur vorstationärer Behandlung oder bei Patienten, die im Rahmen der integrierten Versorgung gemäß § 140a SGB V behandelt werden Gemäß § 17b Abs. 5 KHG ist der DRG-Systemzu- schlag pro voll- oder teilstationären Krankenhaus- fall abzurechnen. Wird bei einem Patienten lediglich eine vorstationäre Behandlung ohne anschließende vollstationäre Behandlung erbracht oder erhält der Patient eine Behandlung im Rahmen der integrier- ten Versorgung gemäß § 140a SGB V, ist daher kein DRG-Systemzuschlag in Rechnung zu stellen. 3  Wiederaufnahme eines Patienten Hat das Krankenhaus nach den Vorgaben des § 2 PEPPV 2019 im Falle der Wiederaufnahme oder Rückverlegung eine Zusammenfassung der Auf- enthaltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstu- fung in ein PEPP vorzunehmen, werden gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 PEPPV 2019 die Aufenthalte zusammengefasst und insgesamt nur ein Fall für die zusammengefassten Aufenthalte gezählt. Der DRG-Systemzuschlag ist daher nur einmal je zu- sammengefassten Fall abzurechnen. 4  Abrechnung des DRG-Systemzuschlags gegenüber Patienten, die nicht im Rahmen des Budgets vergütet werden Grundsätzlich ist der DRG-Systemzuschlag je voll- und teilstationären Krankenhausfall unabhängig vom Kostenträger in Rechnung zu stellen. Dem- entsprechend gilt dies auch gegenüber Patienten, die nicht im Rahmen des Budgets vergütet werden. Dazu gehören neben den mit dem Ziel der Kran- kenhausbehandlung nach Deutschland einreisen- den Patienten auch Empfänger von Gesundheits- leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz