Hinweise DRG-Systemzuschlag 2019 534 (vgl. § 3 Abs. 8 BPflV). Der DRG-Systemzuschlag ist unabhängig davon, ob das Krankenhaus von der Option des § 3 Abs. 8 BPflV Gebrauch gemacht hat, je Fall in Rechnung zu stellen. Für mit dem Ziel der Krankenhausbehandlung nach Deutschland einreisende Patienten kann gemäß Anhang 3 zur LKA ein gesonderter Ausweis des Abschnitts L 1 mit reduzierten Inhalten erstellt wer- den. In diesen Fällen ist zur Überprüfung der Höhe des an die lnEK GmbH abgeführten DRG-System- zuschlags zusätzlich zum Abschnitt L 1 auch der „Gesonderte Ausweis für ausländische Patienten nach § 3 Abs. 4 BPflV a. F." gemäß Anhang 3 zur LKA heranzuziehen. 5  Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Privatpatienten mit Beihilfeanspruch Für Privatpatienten mit Beihilfeanspruch wer- den häufig zwei Rechnungen gestellt. Unabhän- gig davon gilt auch hier der Grundsatz, dass der DRG-Systemzuschlag für jeden voll- und teilstati- onären Krankenhausfall und nicht je Rechnung er- hoben wird. In der Praxis sollte eine entsprechende Aufteilung des DRG-Systemzuschlags nach dem Erstattungsanteil der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung erfolgen. 6  Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Krankenhäusern, die (nicht) dem Anwendungsbereich des Krankenhaus­ finanzierungsgesetzes unterliegen Gemäß § 17b Abs. 5 KHG ist der DRG-System- zuschlag von den Krankenhäusern je voll- und teilstationären Krankenhausfall dem selbstzahlen- den Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen und den Fall­ pauschalen in Rechnung zu stellen. Damit ist der DRG-Systemzuschlag auch gegen­ über Be- rufsgenossenschaften abzurechnen, wenn die Pa- tienten in Krankenhäusern behandelt werden, die dem Krankenhausfinanzierungsgesetz unterliegen. Zu dem Anwendungsbereich gehören gemäß § 3 KHG auch Bundeswehrkranken­ häuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Un- fallversicherung die Kosten trägt. In den Kranken- häusern, die nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausfinan­ zierungsgesetzes fallen (z. B. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug), besteht keine Verpflichtung zur Abrechnung des DRG-Systemzuschlags. 7  Stationsäquivalente psychatrische Behandlung Für Fälle mit stationsäquivalenter psychiatri- scher Behandlung nach § 115d SGB V wird kein DRG-Systemzuschlag erhoben. Teil II:  Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) Bei der Abrechnung des DRG-Systemzuschlags gilt der Grundsatz: Je abgerechneten voll- oder teilstationären Kran- kenhausfall ist ein DRG-System­ zuschlag in Rech- nung zu stellen. 1  Abrechnung des Systemzuschlags für Neugeborene Für jedes Neugeborene, für das nach § 1 Abs. 5 FPV 2019 eine eigene DRG­ Fallpauschale abge- rechnet wird, ist auch ein DRG-Systemzuschlag abzurechnen. Ist im Fallpauschalen-Katalog für das Kranken- haus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindest- verweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten und nicht als eigenständiger Fall zu zählen (§ 1 Abs. 5 Satz 7 FPV 2019). Da hier für das Neugeborene weder eine DRG-Fallpauschale zur Abrechnung gelangt noch ein Fall zu zählen ist, kann auch kein DRG-Systemzuschlag in Rechnung gestellt werden.