Hinweise DRG-Systemzuschlag 2019 536 8  Abrechnung des DRG-Systemzuschlags gegenüber Patienten, die nicht im Rahmen des Erlösbudgets vergütet werden Grundsätzlich ist der DRG-Systemzuschlag je voll- und teilstationären Krankenhausfall unabhängig vom Kostenträger in Rechnung zu stellen. Dem- entsprechend gilt dies auch gegenüber Patienten, die nicht im Rahmen des Erlösbudgets vergütet werden. Dazu gehören neben den mit dem Ziel der Krankenhausbehandlung nach Deutschland einreisenden Patienten auch Empfänger von Ge- sundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz (vgl.§ 4 Abs. 4 KHEntgG). Der DRG-Systemzuschlag ist unabhängig davon, ob das Krankenhaus von der Option des§ 4 Abs. 4 KHEntgG Gebrauch gemacht hat, je Fall in Rech- nung zu stellen. 9  Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Privatpatienten mit Beihilfeanspruch Für Privatpatienten mit Beihilfeanspruch werden häufig zwei Rechnungen gestellt. Unabhängig davon gilt auch hier der Grundsatz, dass der DRG-Systemzuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall und nicht je Rechnung erhoben wird. In der Praxis sollte eine entsprechende Aufteilung des DRG-Systemzuschlags nach dem Erstattungsanteil der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung erfolgen. 10  Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Krankenhäusern, die (nicht) dem Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unter­ liegen Gemäß § 17b Abs. 5 KHG ist der DRG-System- zuschlag von den Krankenhäusern je voll- und teilstationären Krankenhausfall dem selbstzahlen- den Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen und den Fallpauschalen in Rechnung zu stellen. Damit ist der DRG-Systemzuschlag auch gegenüber Be- rufsgenossenschaften abzurechnen, wenn die Pa- tienten in Kranken­ häusern behandelt werden, die dem Krankenhausfinanzierungsgesetz unterliegen. Zu dem Anwendungsbereich gehören gemäß § 3 KHG auch Bundeswehr­ krankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Un- fallversicherung die Kosten trägt. Das Kranken­ hausentgeltgesetz gilt jedoch für Bundeswehr- krankenhäuser nur, soweit diese Zivilpatienten behandeln (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Danach ist der DRG­ -Systemzuschlag sowohl von Bundes- wehrkrankenhäusern für behandelte Zivilpatienten in Rechnung zu stellen als auch von Krankenhäu- sern der Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversiche- rung die Kosten der jeweiligen Behandlung trägt. In den Krankenhäusern, die nicht in den An- wendungsbereich des Krankenhausfinan­ zierungsgesetzes fallen (z. B. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug), besteht keine Ver- pflichtung zur Abrechnung des DRG-Systemzu- schlags. Teil III:  Hinweise zum Melde- und Abrechnungsverfahren an die lnEK GmbH 1 Abgabe der Meldebögen mit Fristsetzung Die Krankenhäuser melden die Ist-Fallzahlen des Jahres 2017 bis zum 15.03.2019 an das lnEK. Der entsprechende Meldebogen wird den Krankenhäu- sern per Post zugestellt. Darüber hinaus steht der Meldebogen auf der Internetseite www.g-drg.de im Downloadbereich zur Verfügung. Eventuelle Änderungen im Meldeverfahren werden rechtzeitig bekannt gegeben. 2 Korrekturverfahren in schriftlicher Form Korrekturmeldungen sind in schriftlicher Form abzugeben. Die Korrekturmeldungen müssen die berichtigte Ist-Fallzahl des Jahres 2017 enthalten. Fallzahlberichtigungen sollen rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin bei der lnEK GmbH eingehen. Das lnEK stellt ein Meldeformular im o. g. Downloadbe- reich zur Verfügung.