Hinweise DRG-Systemzuschlag 2019 537 CAA 3 Abrechnung des Systemzuschlags für Krankenhäuser mit Zulassung in 2019 Der zu überweisende Betrag ergibt sich vom Grund- satz her für das Jahr 2019 aus den Ist-Fallzahlen des abgelaufenen Geschäftsjahres (2017) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Vereinbarung nach § 17b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-System­ zuschlags multipliziert mit dem Zuschlag gemäß § 5 Abs. 3 der Vereinbarung. Krankenhäuser, die erst im Laufe des Jahres 2019 zur Krankenhausbehandlung nach § 108 SGB V zugelassen werden, überweisen erstmalig in 2020 den Systemzuschlag auf Basis der Ist-Fallzahlen des Eröffnungsjahres (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 der Vereinbarung). 4 Abrechnung des Systemzuschlags für Krankenhäuser mit Schließung in 2019 Die Krankenhäuser entrichten den DRG-System- zuschlag auf Basis der Ist-Fallzahlen des Jahres 2017. Von dieser Regelung wird dann abgewichen, wenn Krankenhäuser wegen Betriebsschließung nur für einen unterjährigen Zeitraum in 2019 Zu- schläge von den Kostenträgern vereinnahmt ha- ben. Die Ist-Falldaten des Jahres 2017 werden dann anteilig entsprechend des Zeitraums der ver- einnahmten Zuschläge in 2019 berechnet. Diese Regelung wird dann angewendet, wenn Kranken- häuser oder deren Träger eine anteilige Berech- nung bzw. Erstattung beantragen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 der Vereinbarung). Bei der Berechnung wird der Zeitraum, in dem das Krankenhaus Zuschläge von den Kostenträgern bis zu seiner Schließung vereinnahmt hat, auf die Ist-Fallzahlen des Jahres 2017 anteilig umgelegt. Dabei werden volle Monate mit 30 Tagen ange- setzt. Erfolgt die Schließung innerhalb eines laufen- den Monats gilt die tagesbezogene kalendarische Zählweise.