KHEntgG 52 Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1 Fallpauschalen werden für die Behandlungs- fälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. 2 Für die Patienten von Belegärzten werden gesonder- te Fallpauschalen berechnet. 3 Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden: 1. Zusatzentgelte nach dem Katalog nach §  9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 6 Abs. 1 bis 2a, insbesondere für die Behandlung von Blu- tern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenver- sagens nicht die Hauptleistung ist, 2. Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz, 3. eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungs- tagen und den vor- und nachstationären Be- handlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatien- ten als allgemeine Krankenhausleistung, 4. Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und § 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 5. tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a je voll- oder teilstationären Belegungstag. (3) (aufgehoben) (4) 1 Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fall- pauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. 2 Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet werden, wenn 1. ein Krankenhaus die Vorgaben für Mindest- mengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, soweit keine Ausnahmetatbestände nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch geltend gemacht werden können oder keine berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b Absatz 4 des Fünften Buches So- zialgesetzbuch nachgewiesen wird, 2. für diese Leistung in höchstens drei aufein- anderfolgenden Jahren gemäß § 5 Absatz 3a Qualitätsabschläge erhoben wurden und der Qualitätsmangel fortbesteht. (5) 1 Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durch- geführten Leistung innerhalb der oberen Grenz- verweildauer wieder aufgenommen, hat das Kran- kenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpau- schale vorzunehmen. 2 Näheres oder Abweichen- des regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 3 In ande- ren als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenfüh­ rung insbesonde- re aus Gründen des Wirtschaft­ lichkeitsgebots nicht zulässig. (6) Werden die mit einer Fallpauschale vergü- teten Leistungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat. (7) 1 Das Krankenhaus kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. 2 Ab dem achten Tag des Krankenhausaufent- halts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Ent- gelte zu orientieren hat. 3 Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitna- he Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistun- gen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelun- gen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 getroffen werden. (8) 1 Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in vollem Umfang für Kran- kenhausbehandlung versichert. 2 Im Übrigen kann