Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 S. 6 KHG 542 (4) 1 Für das auf das Auswahljahr folgende Daten­ lieferjahr (erstes Datenlieferjahr) hat ein Kranken- haus bis zum 30.04. die in der Anlage 2 aufgeführten Strukturinformationen sowie eine Kostenstellenaus- wertung je Kostenstelle (= Summen- /  Saldenliste der je Kostenstelle gebuchten Konten nach kran- kenhausindividueller Gliederung) für die Aufwands- konten der Kontenklassen 6 und 7 nach der Kran- kenhausbuchführungsverordnung zu erstellen und an das lnEK in elektronischer Form vollständig und korrekt zu übermitteln. 2 Dafür erhält es eine pau- schale Vergütung in Höhe von 14.000 Euro (analog der Regelung zur pauschalen Vergütung gemäß der Vereinbarung nach § 17b Absatz 5 KHG). 3 Die De- tails der Datenübermittlung stimmt das lnEK mit dem ausgewählten Krankenhaus ab. 4 Bei Nichteinhaltung der in Satz 1 festgelegten Frist erfolgt eine einmalige Erinnerung durch das lnEK. 5 Zusätzlich können die ausgewählten Krankenhäuser die vollständigen Kal- kulationsdaten übermitteln (Probekalkulation). 6 Die Datenqualität wird durch das lnEK geprüft. 7 Werden die Qualitätsanforderungen der Kalkulation erfüllt, erhalten Krankenhäuser die in der Vereinbarung nach § 17b Absatz 5 KHG geregelte einmalige Bo- nusvergütung in Höhe von 5.000 Euro. § 3  Sicherstellung der Kalkulationsteilnahme (1) 1 Krankenhäuser, die zur Teilnahme an der Kal- kulation ausgewählt werden, haben bis zum 31.03. des zweiten Datenlieferungsjahres die Kalkulati- onsdaten vollständig an das lnEK zu liefern. 2 Bei Nichteinhaltung dieser Frist haben sie nach ein- maliger schriftlicher Mahnung durch das lnEK die Daten bis zum 30.04. des Datenlieferungsjahres zu liefern. 3 Bei Nichteinhaltung hat das Krankenhaus Zahlungen (an das lnEK) nach den folgenden Re- gelungen zu leisten: a) Erfolgt im ersten Datenlieferjahr keine Liefe- rung der in§ 2 Absatz 4 benannten Informatio- nen, gilt ein pauschaler Abschlag in Höhe von 14.000 Euro. b)  1 Erfolgt im zweiten Datenlieferjahr kein ernst- hafter Versuch einer Datenlieferung durch das Krankenhaus, gilt ein Abschlag in Höhe von 15 Euro je voll und teilstationären Krankenhaus- fall. 2 Ob ein Krankenhaus einen ersthaften Versuch unternommen hat, beurteilt das lnEK. 3 Widerspricht das Krankenhaus der Einschät- zung des lnEK, entscheiden die Vertragspar- teien. 4 Sofern sich die Vertragsparteien nicht einigen, entscheidet ein von den Vertragspar- teien hinzuzuziehender unabhängiger Dritter. c)  1 Im dritten Datenlieferjahr gilt als Maßstab für die Sanktion die Anzahl der durch das Kranken- haus gelieferten und durch das lnEK verwertba- ren voll- und teilstationären Krankenhausfälle. 2 Es gilt ein Abschlag in Höhe von 30 Euro je nicht verwertbaren (bzw. fehlenden) voll- und teilstationären Krankenhausfall. d)  1 Im vierten Datenlieferjahr gilt als Maßstab für die Sanktion die Anzahl der durch das Kranken- haus gelieferten und durch das lnEK verwertba- ren voll- und teilstationären Krankenhausfälle. 2 Es gilt ein Abschlag in Höhe von 60 Euro je nicht verwertbaren (bzw. fehlenden) voll- und teilstationären Krankenhausfall. e)  1 Im fünften Datenlieferjahr gilt als Maßstab für die Sanktion die Anzahl der durch das Kranken- haus gelieferten und durch das lnEK verwertba- ren voll- und teilstationären Krankenhausfälle. 2 Es gilt ein Abschlag in Höhe von 90 Euro je nicht verwertbaren (bzw. fehlenden) voll- und teilstationären Krankenhausfall. (2) Die Fälle gelten als nicht verwertbar, wenn diese auf Basis der Plausibilitäts- und Konformitäts- prüfungen gemäß § 4 Absatz 4 der "Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation für die Pfle- ge und Weiterentwicklung des Entgeltsystems im Krankenhaus" vom lnEK abschließend nicht akzep- tiert werden. (3) Für die Buchstaben 1 c bis e wird entsprechend der allgemeinen Qualitätsanforderungen der Kalku- lation eine sanktionsfreie Quote von 15 % nicht ver- wertbarer (bzw. fehlender) Datensätze eingeräumt. (4) Das lnEK informiert die Krankenhäuser über die von dem Abschlag betroffenen Fälle und räumt eine Korrekturfrist bzw. eine Frist zur Stellungnah- me von zwei Wochen ein. (5) 1 Das lnEK erstellt einen qualifizierten Bescheid, der die Grundlage für die Bestimmung der zu zah- lenden Abschläge darstellt. 2 Der Bescheid enthält eine Aufstellung der fehlerhaften Fälle. 3 Sofern ein Krankenhaus den Bescheid des lnEK nicht akzep- tiert, entscheiden die Vertragsparteien über den Fall. 4 Sofern sich die Vertragsparteien nicht einigen, entscheidet ein von den Vertragsparteien hinzuzu- ziehender unabhängiger Dritter.