Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17b Abs. 3 S. 6 KHG 546 § 4  Auswahlverfahren im Bereich der Investitionsbewertungsrelationen (1) 1 Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz KHG vereinbaren die Vertragsparteien eine erste Auswahl von Krankenhäusern zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation im Bereich der Investitionsbewertungsrelationen. 2 Die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser er­ folgt durch das InEK im Jahr 2017 bis spätestens zum 30.09.2017 und ist auf maximal 20 Teilnehmer für den INV-Katalog im Entgeltbereich „DRG" und maximal 20 Teilnehmer für den INV-Katalog im Entgeltbereich „PSY" begrenzt. 3 Eine Auswahl zu verpflichtender Kranken­ häuser erfolgt alle drei Jahre. 4 Sofern zwischenzeitlich weitere Kranken- häuser zur Teilnahme verpflichtet werden müssen, kann vor Ablauf der drei Jahre eine weitere Aus- wahlrunde statt­ finden. 5 Hierüber entscheiden die Vertragsparteien. (2) 1 Für die nach Absatz 1 ausgewählten Kran- kenhäuser gelten die in § 2 Absatz 2 der Vereinba­ rung vereinbarten Regelungen zum „Auswahlver- fahren und Datenübermittlung". 2 Soweit in der Ver- einbarung für die ausgewählten Krankenhäuser in der Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird, gilt die „Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation von Investitions­ kosten in Kranken- häusern für Zwecke gem. § 10 KHG", die das InEK mit den freiwillig teil­ nehmenden Krankenhäusern abschließt, entsprechend. 3 § 2 Absatz 4 der Ver- einbarung gilt nicht für nach Absatz 1 ausgewählte Krankenhäuser. (3) 1 Ab dem auf das Auswahljahr folgenden Jahr haben die nach Absatz 1 ausgewählten Kranken­ häuser bis zum 31.07. die Kalkulationsdaten ge- mäß den Vorgaben der „Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation von Investitionskos- ten in Krankenhäusern für Zwecke gem. § 10 KHG" vollständig an das InEK zu liefern. 2 Bei Nichteinhal- tung dieser Frist haben sie nach einmaliger schrift- licher Mahnung durch das InEK die Daten bis zum 31.08. des Datenlieferungsjahres zu liefern. 3 Die Datenqualität wird durch das InEK geprüft. 4 In Bezug auf die „Si­ cherstellung der Kalkulationsteil- nahme" der nach Absatz 1 ausgewählten Kranken- häuser gel­ ten abweichend zu § 3 Absätze 1 bis 4 der Vereinbarung die folgenden Festlegungen. 5 Bei Nichteinhaltung hat das Krankenhaus Zahlungen (an das InEK) nach den folgenden Regelun­ gen zu leisten: a) Erfolgt im ersten Datenlieferjahr kein ernsthafter Versuch einer Datenlieferung durch das Krankenhaus, gilt ein pauscha- lierter Abschlag in Höhe von 14.000 Euro. Ob ein Kran­ kenhaus einen ernsthaften Versuch unternommen hat, beurteilt das InEK. Widerspricht das Krankenhaus der Einschätzung des InEK, entscheiden die Vertragsparteien. Sofern sich die Vertrags- parteien nicht einigen, entscheidet ein von den Vertragsparteien hinzu­ zuziehender unabhängiger Dritter. b) Sofern ein Krankenhaus nicht erfolgreich gemäß § 7 Absatz 1 der „Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation von Investitionskosten in Krankenhäusern für Zwecke gem. § 10 KHG" an der Kalkula- tion teilnimmt, gilt im zweiten Datenliefer- jahr ein Ab­ schlag in Höhe von 2 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall. Im dritten Daten­ lieferjahr gilt ein Abschlag in Höhe von 4 Euro je voll- und teilstatio- nären Krankenhaus­ fall. Im vierten Daten- lieferjahr gilt ein Abschlag in Höhe von 6 Euro je voll- und teil stati­ onären Kranken- hausfall. Im fünften Datenlieferjahr gilt ein Abschlag in Höhe von 9 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall. (4) 1 Abweichend zu § 3 Absatz 7 der Vereinba- rung haben ausgewählte Krankenhäuser einen An­ spruch auf die Zahlung einer Kalkulationsver- gütung, wenn die Voraussetzungen der „Verein­ barung über die Teilnahme an der Kalkulation von Investitionskosten in Krankenhäusern für Zwecke gem. § 10 KHG" erfüllt werden. 2 Für eine erfolg- reiche Datenlieferung nach Absatz 3 Satz 1 erhält das Krankenhaus im ersten Datenlieferungsjahr zusätzlich eine einmalige Bo­ nusvergütung in Höhe von 2.500 Euro. (5) 1 § 3 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absätze 8 bis 11 der Vereinbarung gelten für die nach Ab­ satz 1 ausgewählten Krankenhäuser entsprechend. 2 In Bezug auf die „Evaluation und Veröf­ fentlichung" gelten die Festlegungen des § 4 der Vereinbarung entsprechend.