Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17b Abs. 3 S. 6 KHG 546 § 4 Auswahlverfahren im Bereich der Investitionsbewertungsrelationen (1) 1 Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz KHG vereinbaren die Vertragsparteien eine erste Auswahl von Krankenhäusern zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation im Bereich der Investitionsbewertungsrelationen. 2 Die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser er folgt durch das InEK im Jahr 2017 bis spätestens zum 30.09.2017 und ist auf maximal 20 Teilnehmer für den INV-Katalog im Entgeltbereich „DRG" und maximal 20 Teilnehmer für den INV-Katalog im Entgeltbereich „PSY" begrenzt. 3 Eine Auswahl zu verpflichtender Kranken häuser erfolgt alle drei Jahre. 4 Sofern zwischenzeitlich weitere Kranken- häuser zur Teilnahme verpflichtet werden müssen, kann vor Ablauf der drei Jahre eine weitere Aus- wahlrunde statt finden. 5 Hierüber entscheiden die Vertragsparteien. (2) 1 Für die nach Absatz 1 ausgewählten Kran- kenhäuser gelten die in § 2 Absatz 2 der Vereinba rung vereinbarten Regelungen zum „Auswahlver- fahren und Datenübermittlung". 2 Soweit in der Ver- einbarung für die ausgewählten Krankenhäuser in der Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird, gilt die „Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation von Investitions kosten in Kranken- häusern für Zwecke gem. § 10 KHG", die das InEK mit den freiwillig teil nehmenden Krankenhäusern abschließt, entsprechend. 3 § 2 Absatz 4 der Ver- einbarung gilt nicht für nach Absatz 1 ausgewählte Krankenhäuser. (3) 1 Ab dem auf das Auswahljahr folgenden Jahr haben die nach Absatz 1 ausgewählten Kranken häuser bis zum 31.07. die Kalkulationsdaten ge- mäß den Vorgaben der „Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation von Investitionskos- ten in Krankenhäusern für Zwecke gem. § 10 KHG" vollständig an das InEK zu liefern. 2 Bei Nichteinhal- tung dieser Frist haben sie nach einmaliger schrift- licher Mahnung durch das InEK die Daten bis zum 31.08. des Datenlieferungsjahres zu liefern. 3 Die Datenqualität wird durch das InEK geprüft. 4 In Bezug auf die „Si cherstellung der Kalkulationsteil- nahme" der nach Absatz 1 ausgewählten Kranken- häuser gel ten abweichend zu § 3 Absätze 1 bis 4 der Vereinbarung die folgenden Festlegungen. 5 Bei Nichteinhaltung hat das Krankenhaus Zahlungen (an das InEK) nach den folgenden Regelun gen zu leisten: a) Erfolgt im ersten Datenlieferjahr kein ernsthafter Versuch einer Datenlieferung durch das Krankenhaus, gilt ein pauscha- lierter Abschlag in Höhe von 14.000 Euro. Ob ein Kran kenhaus einen ernsthaften Versuch unternommen hat, beurteilt das InEK. Widerspricht das Krankenhaus der Einschätzung des InEK, entscheiden die Vertragsparteien. Sofern sich die Vertrags- parteien nicht einigen, entscheidet ein von den Vertragsparteien hinzu zuziehender unabhängiger Dritter. b) Sofern ein Krankenhaus nicht erfolgreich gemäß § 7 Absatz 1 der „Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation von Investitionskosten in Krankenhäusern für Zwecke gem. § 10 KHG" an der Kalkula- tion teilnimmt, gilt im zweiten Datenliefer- jahr ein Ab schlag in Höhe von 2 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall. Im dritten Daten lieferjahr gilt ein Abschlag in Höhe von 4 Euro je voll- und teilstatio- nären Krankenhaus fall. Im vierten Daten- lieferjahr gilt ein Abschlag in Höhe von 6 Euro je voll- und teil stati onären Kranken- hausfall. Im fünften Datenlieferjahr gilt ein Abschlag in Höhe von 9 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall. (4) 1 Abweichend zu § 3 Absatz 7 der Vereinba- rung haben ausgewählte Krankenhäuser einen An spruch auf die Zahlung einer Kalkulationsver- gütung, wenn die Voraussetzungen der „Verein barung über die Teilnahme an der Kalkulation von Investitionskosten in Krankenhäusern für Zwecke gem. § 10 KHG" erfüllt werden. 2 Für eine erfolg- reiche Datenlieferung nach Absatz 3 Satz 1 erhält das Krankenhaus im ersten Datenlieferungsjahr zusätzlich eine einmalige Bo nusvergütung in Höhe von 2.500 Euro. (5) 1 § 3 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absätze 8 bis 11 der Vereinbarung gelten für die nach Ab satz 1 ausgewählten Krankenhäuser entsprechend. 2 In Bezug auf die „Evaluation und Veröf fentlichung" gelten die Festlegungen des § 4 der Vereinbarung entsprechend.