Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17b Abs. 3 S. 6 KHG 547 CAD § 5  Teilnahmeverpflichtung nach Zusammenschlüssen 1 Bei einem Zusammenschluss von Krankenhäu- sern, bei dem mindestens ein Krankenhaus zur Teil­ nahme an der Kalkulation verpflichtet ist, gelten die folgenden Grundsätze für die Datenlieferung ab dem Jahr des Zusammenschlusses: 1. Wenn das Erlösbudget des verpflichteten Kran- kenhauses bzw. der verpflichteten Kranken­ häuser größer oder gleich des Erlösbudgets des nicht verpflichteten Krankenhauses bzw. der nicht verpflichteten Krankenhäuser ist, dann geht die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation auf das durch den Zusammen- schluss entstandene Krankenhaus über. 2. Wenn das Erlösbudget des verpflichteten Kran- kenhauses bzw. der verpflichteten Kranken­ häuser kleiner als das Erlösbudget des nicht verpflichteten Krankenhauses bzw. der nicht verpflichteten Krankenhäuser ist, dann geht die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkula­ tion nicht auf das durch den Zusammenschluss entstandene Krankenhaus über. 2 Maßgeblich ist jeweils das vereinbarte Erlösbud- get des letzten verfügbaren Vereinbarungszeit­ raumes. 3 Erfolgt ein Zusammenschluss gemäß Nummer 1 unterjährig, so ruht für das Jahr des Zu­ sammenschlusses die Kalkulationsverpflichtung. 4 Die in § 2 Absatz 2 der Vereinbarung festgelegte Kalkulationsdauer verlängert sich in diesem Fall um ein Jahr. § 6  Inkrafttreten Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.09.2017 in Kraft. § 7  Kündigung (1) 1 Diese Ergänzungsvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. 2 Die Vertragspar- teien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung unverzüglich aufzuneh- men. 3 Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG auf Antrag einer Vertragspartei. 4 Bis zu einer Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle gilt die bisherige Ergän- zungsvereinbarung fort. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann eine Teilkündigung des § 4 Absatz 3 der Ergänzungs­ vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. 2 Die Vertragsparteien ver- pflichten sich, die Verhandlungen über eine Neu- vereinbarung unverzüglich aufzunehmen. 3 Falls innerhalb von drei Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG auf Antrag einer Ver­ tragspartei. 4 Bis zu ei- ner Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle gilt der bisherige § 4 Absatz 3 der Ergänzungsvereinbarung fort. § 8  Salvatorische Klausel 1 Sollte eine Bestimmung dieser Ergänzungsver- einbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Ergänzungsverein- barung im Übrigen nicht berührt. 2 Die Vertrags­ parteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst na- hekommt. Anmerkung der Redaktion: Auf die Abbildung der Anlagen 1 und 2 zur Ergän- zungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17b Abs. 3 S. 6 KHG wird verzichtet.