KHEntgG 53 AB jeder Patient verlangen, dass ihm unverbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende, er- gänzende Entgelte mitgeteilt werden. 3 Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzu- weisen. 4 Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. 5 Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben. (9) 1 Die Rechnungen des Krankenhauses für selbstzahlende Patientinnen oder selbstzahlende Patienten sind in einer verständlichen und nachvoll- ziehbaren Form zu gestalten. 2 Dabei sind die Fall- pauschalen und Zusatzentgelte mit der Nummerie- rung und den vollständigen Texten aus dem jeweils anzuwendenden Entgeltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauschalen den effektiven Bewertungsrelati- onen und dem Landesbasisfallwert auszuweisen. 3 Zu den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind außerdem die entsprechenden Textfassun- gen anzugeben. 4 Weitere Entgelte sowie Zu- oder Abschläge sind mit kurzen verständlichen Texten zu bezeichnen. 5 Die Zuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusammengefasst und gemeinsam als „Systemzuschlag“ ausgewie- sen. 6 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rechnung eine entsprechende Empfehlung im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung ab. 7 Das Verfahren nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. (10) 1 Zur Förderung der pflegerischen Versor- gung ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017 ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. 2 Die Höhe des Pflegezuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt wurde. 3 Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermit­ teln, indem der Anteil der Personalkosten des Kranken- hauses für das Pflegepersonal an den Personal- kosten für das Pflegepersonal aller Kran­ kenhäuser im Anwendungsbereich dieses Geset­ zes errechnet wird und dieser krankenhausindivi­ duelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Ver­ fügung stehende Fördersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird. 4 Grundlage für die Personal­ kosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäu­ ser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausge­ wiesenen Voll- zeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Be- schäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. 5 Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Voll- zeitstellen in Einrichtungen der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in Krankenhäusern ohne Ver- sorgungsvertrag abzu­ziehen. 6 Die nach den Sät- zen 4 und 5 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft jeweils für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist. 7 Grundlage für die Personal­ kosten für Pflegepersonal des einzelnen Kranken­ hauses sind die Vollzeitstellen in der Pfle- ge mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom Krankenhaus an das Statistische Landesamt über- mittelt wurden und die Eingang in die Statis­ tik ge- funden haben. 8 Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen Fachab- teilungen der Psychiatrie und der Psycho­ somatik abzuziehen. 9 Die nach den Sätzen 7 und 8 ermit- telte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multi­ plizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft im jeweili- gen Land. 10 § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten entsprechend. 11 Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen und Pa- tienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020 zur vollstationären Bhandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden. Abschnitt 4 Vereinbarungsverfahren § 9  Vereinbarung auf Bundesebene (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bun- desebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere