550 Vereinbarung nach § 110a SGB V § 3  Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Rahmenvorgaben für alle Qualitätsverträge nach § 110a Abs. 1 SGB V, die zu den nach § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V vom G-BA definierten vier Leistungen oder Leis- tungsbereichen im Rahmen der stationären Versor- gung abgeschlossen werden (vgl. Beschluss Leis- tungsbereiche). § 4  Vertragspartner der Qualitätsverträge 1 Die Vertragspartner der Qualitätsverträge sind Krankenkassen oder Zusammenschlüsse von Kran­ kenkassen und Krankenhausträger. 2 In den Quali- tätsverträgen darf nicht vereinbart werden, dass der Abschluss von Qualitätsverträgen mit anderen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen unzulässig ist. 3 Ein Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrages besteht nicht. § 5  Definition und Festlegung der Zeiträume (1) Qualitätsverträge können mit Inkrafttreten die- ser Vereinbarung geschlossen werden und werden frühestens mit Beginn des Erprobungszeitraums wirksam (Anlaufzeit). (2) 1 Im Erprobungszeitraum findet die praktische Umsetzung der Qualitätsverträge statt. 2 Er be­ ginnt mit Bereitstellung der technischen Voraus- setzungen zur Datenerhebung und -Übermittlung durch das IQTIG am 01.07.2019 und endet mit Beginn der Untersuchung zur Entwicklung der Versorgungsqualität gemäß § 136b Abs. 8 S. 2 und 3 SGB V (Gesamtevaluation) spätestens zum 30.06.2023. 3 Erfolgt die Bereitstellung der techni- schen Vorausset­ zungen zur Datenerhebung und -übermittlung durch das IQTIG zu einem späteren Zeitpunkt, verschieben sich Start- und Endpunkt des Erprobungszeitraums entsprechend. 4 Der Erpro­ bungszeitraum endet spätestens nach Ablauf von vier Jahren. (3) 1 Der Evaluationszeitraum besteht aus der abschließenden Datenerhebung, der Analyse und der Ergebniszusammenstellung des IQTIG in Form eines Abschlussberichts sowie einer Bewertungs- phase der Vereinbarungspartner. 2 Er beginnt mit dem Start der vom G-BA beauftragten Gesamte- valuation durch das IQTIG und endet zwölf Monate nach Vorlage des IQTIG­Abschlussberichts. § 6  Vorgaben für die Qualitätsverträge (1) 1 Die Qualitätsverträge nach § 110a 5GB V haben Modellcharakter und unterliegen einer er- wünschten Gestaltungsfreiheit. 2 Es dürfen nur zu den gemäß Beschluss Leistungsbereiche festge- legten Leistungen oder Leistungsbereichen Qua- litätsverträge geschlossen werden. 3 Die­se sind: - - Endoprothetische Gelenkversorgung - - Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Pa- tienten - - Respiratorentwöhnung von langzeitbeatme- ten Patientinnen und Patienten - - Versorgung von Menschen mit geistiger Be- hinderung oder schweren Mehrfachbehinde­ rungen im Krankenhaus 4 Ferner sind in den Qualitätsverträgen die Quali- tätsziele und Anreize für das Erreichen der Quali- tätsziele festzulegen. 5 Näheres wird in § 7 geregelt. (2) Die von den Qualitätsvertragspartnern einzu- haltenden Fristen ergeben sich aus dem IQTIG­ Abschlussbericht, den Arbeitsergebnissen aus der IQTIG-Weiterbeauftragung sowie aus den in § 5 definierten Zeiträumen. (3) 1 Qualitätsverträge sind zu befristen und enden spätestens mit dem Ende des Evaluationszeit­ raums nach § 5. Die Vertragspartner informie- ren gemeinsam mit Abschluss eines Qualitäts­ vertrages unverzüglich das IQTIG. 2 Hierzu richtet das IQTIG eine webbasierte Registrierungs­ stelle ein und definiert die elektronisch zu übermittelnden Vertragsinhalte, die es für die Durchführung der Evaluation benötigt. (4) 1 Zur kontinuierlichen Information des G-BA, der DKG und des GKV-Spitzenverbandes wäh- rend der Erprobungs- und Evaluationszeit erstellt und pflegt das IQTIG eine Übersicht der abge­ schlossenen Verträge. 2 Die vertragsbezogenen Angaben umfassen insbesondere die Namen der Vertragspartner, die Laufzeit, das Bundesland so- wie den Leistungsbereich und die Quali­ tätsziele. 3 Die Übersicht ist mit jeder Änderung unverzüglich